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Manche Bewerbungsschreiben überraschen Alex Kaufmann auch nach vielen Jahren als Ausbilder von Referendar:innen noch immer. Etwa, wenn Bewerber ihre Noten mit keinem Wort erwähnen. Oder wenn ein Kandidat schreibt, dass er gerne seine Sprachkenntnisse ausbauen möchte. Kaufmann, in Deutschland zugelassener Anwalt mit Sitz in London, der als Partner in der traditionsreichen Londoner Kanzlei Fladgate LLP Referendar:innen ausbildet, kann bei solchen Schreiben gewöhnlich nur den Daumen senken: „Sinnvoll mitarbeiten kann man hier nur, wenn man schon gut bis sehr gut Englisch spricht. Es ist ein englischer Job – das muss jedem klar sein, der nach London will.“
So richtig klar scheint allerdings vieles nicht zu sein, wenn es darum geht, eine Stage im Referendariat außerhalb des Geltungsbereichs von BGB und Strafgesetzbuch zu absolvieren. Was fern der Heimat passiert – darum rankt sich so mancher Mythos. Im Internet kursieren zuhauf Erfahrungsberichte, in denen es um spektakuläre Partys über den Dächern von Metropolen, leckere Häppchen bei illustren Empfängen oder nette Ausflüge geht. Und am Rande darum, dass es ja auch noch eine Ausbildungsstelle gab.
Keine Frage: Solche Wahlstationen oder manchmal auch Tauchstationen gibt es. Dass viele Kanzleien dagegen aber hohe – oder besser gesagt: normale – Anforderungen stellen, geht manchmal etwas unter. Nach einer kurzen Einarbeitungszeit sollen die Referendare gerne richtig mitarbeiten – ihrem fortgeschrittenen Ausbildungsstand entsprechend. „Wir arbeiten Referendare rund vier Wochen ein. Danach kann man in der Regel gut auf ihre Arbeit zurückgreifen“, sagt etwa Jürgen R. Ostertag, Partner der Kanzlei Tarter Krinsky & Drogin LLP in New York. Referendare würden behandelt wie First-Year-Associates.
Anwälte wie Kaufmann oder Ostertag suchen junge Jurist:innen, die motiviert und fit sind. Ein Prädikatsexamen ist dabei nicht Pflicht. Um festzustellen, wer zu ihnen passt, führen viele Ausbilder im Ausland lieber ausführliche Telefoninterviews mit interessanten Kandidat:innen. Dabei wird mindestens ein Teil in der Landessprache absolviert. Ostertag lässt sich von Bewerber:innen auf Englisch einen Fall aus der Ausbildung schildern, inklusive Lösungsvorschlag. „Diese Fähigkeit ist nicht nur in der Prüfung, sondern auch im Arbeitsalltag relevant“, sagt der Anwalt. Sprachkenntnisse eignet man sich nicht in der Wahlstation an, Sprachkenntnisse hat man vorher – das ist auch die Einstellung einiger Prüfungsämter. In Thüringen etwa dürfen nur Kandidat:innen ins Ausland, die ihre Sprachkenntnisse nachgewiesen haben.
Auch mit eher durchschnittlichem Englisch, Französisch oder Spanisch lässt sich natürlich ein Platz in einer Kanzlei im Ausland finden. Nur entspricht dann die Arbeit, wenn man denn einen Platz ergattert, inhaltlich kaum dem Ausbildungsstand, und der Frust könnte groß sein – sowohl bei den Ausbilder:innen als auch bei den Referendar:innen. Wer wirklich etwas aus der Wahlstation mitnehmen will, sollte seine Sprachkenntnisse frühzeitig aufpolieren. Ein LL.M., der vor dem Referendariat absolviert wurde, ist gern gesehen. Auch sonstige Schul- oder Studienaufenthalte im Ausland. Ansonsten gilt: An Mandantengesprächen teilnehmen, selbstständig Schriftsätze oder Verträge formulieren? – Fehlanzeige.
Verschenkt ist die Zeit natürlich trotzdem nicht. In ein fremdes Land einzutauchen, Kenntnisse zum Beispiel im Common Law zu sammeln oder einfach zu sehen, wie der Rechtsmarkt anderswo funktioniert, all das kann später im Berufsleben großen Wert haben.
Das gilt besonders dann, wenn die Station in einer Kanzlei absolviert wird. Hier ist der Ausbilder oder die Ausbilderin oft die einzige oder einer der wenigen deutschen Ansprechpartner:innen. In Außenhandelskammer, Auswärtigem Amt oder bei der Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit dagegen – um einige populäre Anlaufstellen für Referendar:innen zu nennen – wuseln naturgemäß zahlreiche deutsche oder deutschsprachige Mitarbeiter:innen durch die Gänge. Die Wahrscheinlichkeit, sich während der gesamten Zeit der Wahlstation in einer deutschen Blase zu bewegen, ist hoch. Zumal auch häufig noch Zimmer in Wohngemeinschaften an die Nachkömmlinge weitergereicht werden. Was aber natürlich nicht nur Nachteile hat: Zwar bewegt man sich auf eingetretenen Pfaden. Auf der anderen Seite fällt im Vorfeld viel Organisation weg, was Referendar:innen im Prüfungsstress als Pluspunkt verbuchen dürften.
Was Anwält:innen zum Teil ärgert: Regelmäßig kommt es vor, dass sich Bewerber:innen nur notgedrungen bei Kanzleien bewerben, weil sie sich zuvor bereits Absagen bei Auslandshandelskammer oder Auswärtigem Amt geholt haben. Dort haben Bewerber:innen schließlich schon frühzeitig Gewissheit, ob sie angenommen werden. Die Unterlagen müssen zum Teil schon 18 Monate vor Antritt der Stelle eingehen. Kanzleien sind da flexibler. „Ich empfehle, Bewerbungen im ersten halben Jahr des Referendariats abzuschicken“, sagt Ostertag. „Wenn es passt, kann im Ausnahmefall aber auch mal ein Vorlauf von zwei Monaten reichen.“ Es „passt“ aber eben nur dann, wenn wirklich zu spüren ist, dass der Kandidat oder die Kandidatin für den Anwaltsberuf brennt – und nicht ein verhinderter Diplomat ist.
Wer zuerst kommt, mahlt zuerst – das trifft also für die Bewerbung bei Kanzleien regelmäßig nicht zu. „Ich vergebe nicht einen Platz, nur weil die Bewerbung als erste eintrifft“, sagt etwa Kaufmann. „In der Regel entscheide ich mich rund neun Monate vorher.“ Statt aufs Tempo zu drücken, sollten sich Bewerber also lieber Mühe geben, maßgeschneiderte Bewerbungen zu verschicken: Was kann man der Kanzlei bieten, welche Fähigkeiten und Kenntnisse bringt man mit und warum passt man zum Profil der Kanzlei? Gerade in ausländischen Büros, in denen mitunter überhaupt nur ein Anwalt oder Anwältin deutsche Referendar:innen ausbildet, ist es wichtig, den oder die künftige vorgesetzte Person namentlich anzuschreiben und sich nicht durch ein liebloses „Dear Sir or Madam“ zu disqualifizieren.
Anders läuft das Prozedere bei internationalen Großkanzleien, die auch Ableger in Deutschland haben. Freshfields Bruckhaus Deringer ermöglicht es seinen Referendaren zum Beispiel, die Wahlstation weltweit in den Büros der Kanzlei zu absolvieren. „Das geschieht flexibel“, sagt Helen Reck, ehemals Regional Head of Human Resources bei Freshfields in Deutschland und Österreich. „Es orientiert sich einerseits an den Wünschen der Referendare und Referendarinnen und gleichzeitig an den Einsatzmöglichkeiten und dem Bedarf vor Ort.“ Denn schließlich wolle man den Referendar:innen auch im Ausland eine echte Mitarbeit an Mandaten sowie einen intensiven Einblick in die Arbeit ermöglichen.
Die Entscheidung, wohin es gehen soll, muss gut durchdacht sein – das Gleiche gilt für die Entscheidung über das Wann. Obwohl es in vielen Bundesländern möglich ist, auch andere Stationen – etwa Teile der Anwaltsstation oder der Verwaltungsstation – im Ausland abzuleisten, ist die Wahlstation für viele Referendar:innen die Einzige, bei der das wirklich in Frage kommt. Zu einem früheren Zeitpunkt steht schließlich noch die schriftliche Prüfung vor der Tür. Auf die wichtigen Klausurenkurse zu verzichten oder sich in der heißen Phase eine Auszeit im Repetitorium zu nehmen – das ist häufig nur eine Option für Überflieger mit gesundem Selbstbewusstsein. Andererseits sind die drei letzten Monate der Ausbildung dazu prädestiniert, sich bei einem möglichen künftigen Arbeitgeber zu profilieren. Erfahrene Recruiter in Kanzleien beruhigen aber: Wenn die Zeit nachvollziehbar sinnvoll genutzt wurde, sei das in jedem Fall ein Plus für den Lebenslauf. All die Partys, Empfänge und Ausflüge, die man nebenbei noch so mitgenommen hat, müssen ja nicht erwähnt werden.
Interesse an einer Wahlstation im Ausland? Dann sind auch die Auslandsvereine des Deutschen Anwaltvereins eine gute Adresse! Hier findet ihr die Kontaktdaten.
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