Schwangerschaftsabbrüche in der EU - Wie steht es um die Würde und Selbstbestimmung der Frau?

Protestschilder und ein Megafon.
Die Bürgerinitiative "My Voice, My Choice" fordert den europaweiten Zugang zu sicheren und legalen Schwangerschaftsabbrüchen. Könnte die Bürgerinitiative trotz unterschiedlicher Rechtslagen in den Mitgliedstaaten zu einem EU-Gesetz beitragen, welches diese Forderungen umsetzt? © Canva
Im Juni 2022 hob der Supreme Court seine berühmte Roe v. Wade Entscheidung auf und kippte somit das landesweite Recht auf Abtreibung in den Vereinigten Staaten. Nicht zuletzt aufgrund dieses Urteils fand die Debatte um reproduktive Rechte wieder verstärkt Einzug in die europäische Politik. Doch lassen sich Länder wie Malta, die besonders restriktive Gesetze zum Schwangerschaftsabbruch haben, zu einer europaweiten Regelung bewegen?

Das Europäische Parlament stimmte bereits im April letzten Jahres einem Antrag mit 336 Stimmen (136 Stimmen dagegen, 39 Enthaltungen) zu, mit dem das Recht auf Abtreibung in der Grundrechte-Charta der Europäischen Union verankert werden sollte. In Anbetracht der unterschiedlichen Rechtslagen in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten ist jedoch fraglich, ob eine solche Charta-Änderung überhaupt Aussicht auf Erfolg hätte.

Die Charta-Änderung

Konkret geht es in dem in dem vom Parlament beschlossenen Antrag darum, den Art. 3 der Charta um das Recht auf Abtreibung zu ergänzen.

Der Art. 3 der Charta soll dabei nach dem Willen des Parlaments in Zukunft so aussehen:

Artikel 3

Recht auf Unversehrtheit und körperliche Selbstbestimmung

(…)

2a. Jeder Mensch hat das Recht auf körperliche Selbstbestimmung, auf einen freien, informierten, umfassenden und allgemeinen Zugang zu sexueller und reproduktiver Gesundheit und den damit verbundenen Rechten sowie zu allen damit zusammenhängenden Gesundheitsdienstleistungen ohne Diskriminierung, einschließlich sicherer und legaler Abtreibung;

Die Parlamentarier:innen haben sich also mehrheitlich für eine Änderung der „Europäischen Grundrechte“ und die Aufnahme eines Europäischen Rechts auf Schwangerschaftsabbruch in die Charta ausgesprochen. Dennoch ist mit einer Änderung der Charta auf absehbare Zeit nicht zu rechnen. Die Gründe liegen im Verfahren zur Änderung der Europäischen Grundrechte-Charta: Die Charta hat gemäß Art. 6 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) den Rang europäischen Primärrechts, eine Änderung richtet sich also nach dem ordentlichen Änderungsverfahren gemäß Artikel 48 Abs. 2-5 EUV. Dies sieht vor, dass jede Regierung eines Mitgliedstaates, die europäische Kommission oder – wie hier – das Europäische Parlament beim Rat einen Antrag auf Änderung der Verträge einreichen können. Dieser Antrag wird dann an den Europäischen Rat[1] weitergeleitet, welcher im Anschluss über die Prüfung des Änderungsvorschlags entscheidet.

Nachdem der Präsident/die Präsidentin des Europäischen Rats dann einen Konvent von Vertretern der nationalen Parlamente einberuft, welcher einstimmig im Konsensverfahren eine an die Regierungsvertreter:innen gerichtete Empfehlung annimmt, muss der Europäische Rat den Antrag einstimmig im Konsensverfahren annehmen. Die beschlossene Änderung gilt erst, wenn sie in allen 27 Mitgliedstaaten ratifiziert wurde.

Im Ergebnis müssen also alle 27 Staats- und Regierungschefs der EU-Mitgliedstaaten gewillt sein, das Abtreibungsrecht in der EU-Grundrechtecharta zu verankern. Dass eine solche Einstimmigkeit quasi unerreichbar ist, zeigt ein Blick auf die Rechtslage in den einzelnen Mitgliedstaaten.

Die Entkriminalisierung von Abbrüchen ist überall auf der Welt ein wichtiger Schritt, hin zu sicherer und zugänglicher medizinischer Versorgung.

Unterschiedliche Rechtslagen in den EU-Mitgliedstaaten

In Österreich ist ein Schwangerschaftsabbruch nach Beratung mit einer Ärztin oder einem Arzt innerhalb der ersten drei Schwangerschaftsmonate möglich. Auf dieser sogenannten „Fristenlösung“ basiert auch das ungarische Abtreibungsrecht. Im September 2022 erließ die rechtsnationale Regierung in Ungarn jedoch ein Dekret, dass Frauen dazu verpflichtet, vor der Abtreibung eine Beratung wahrzunehmen, in der „die Faktoren, die auf das Vorliegen der Lebensfunktionen des Embryos hinweisen, auf eindeutige Weise zur Kenntnis gebracht wurden“. In der Praxis bedeutet dies meist, dass die Frauen sich den Herzschlag des Embryos anhören müssen, bevor sie die Entscheidung über einen Schwangerschaftsabbruch treffen können.

Finnlands Regelungen galten bis zu einer Gesetzesreform im Jahr 2022 als sehr restriktiv. Seither jedoch kann dort in den ersten zwölf Schwangerschaftswochen ohne Angabe von Gründen abgetrieben werden. Zwischen der 12. und der 20. Woche ist der Eingriff dann nur noch unter sozialen, medizinischen oder kriminologischen Gründen und mit Bestätigung der nationalen Aufsichtsbehörde für Sozialhilfe und Gesundheit möglich.

Eines der restriktivsten Abtreibungsrechte in der EU gilt nach wie vor in Malta. Bis Juni 2023 waren Schwangerschaftsabbrüche auf der Inselgruppe vollständig untersagt. Dann beschloss das Repräsentantenhaus, Schwangerschaftsabbrüche zu erlauben, wenn das Leben der Mutter ernsthaft in Gefahr ist und es keine andere Art der Behandlung gibt. Dabei müssen Frauen entweder unmittelbar vom Tod bedroht sein oder die ernsthafte Lebensgefahr muss von drei Expert:innen bestätigt werden. Anders als in Polen, wo Abtreibungen nur unter allerstrengsten Voraussetzungen möglich sind, ist in Malta ein Schwangerschaftsabbruch auch nach Vergewaltigung oder Inzest unter Strafe gestellt.

Frankreich als Vorbild für den Rest der Welt?

Im März 2024 beschlossen Nationalversammlung und Senat in Frankreich als weltweit erstes Land, die Freiheit auf Abtreibung in die französische Verfassung aufzunehmen. In Frankreich können Schwangere bis zur 14. Woche straffrei abtreiben, dabei werden die Kosten von der Krankenkasse übernommen.  Kritisiert wird an der Entscheidung, dass nicht von dem Recht, sondern lediglich von der Freiheit zur Abtreibung die Rede ist. Wäre von einem Recht die Rede, würde dies den Staat dazu verpflichten Schwangerschaftsabbrüche für Frauen zugänglich zu machen. Trotzdem ist die Verfassungsänderung von enormer symbolischer Bedeutung.

Die Rechtslage in Deutschland

Gemäß § 218 StGB ist ein Schwangerschaftsabbruch in Deutschland grundsätzlich unter Strafe gestellt. Er bleibt jedoch straffrei, wenn er innerhalb der ersten zwölf Wochen und nach einer Beratung erfolgt (§ 218a I StGB), oder medizinisch oder kriminologisch geboten ist (§ 218a II und III StGB). Eine Kriminalisierung des Schwangerschaftsabbruchs durch § 218 StGB bedeutet auch, dass dieser nicht von der Krankenkasse übernommen werden kann. Über eine Abschaffung des § 218 StGB – also die Entkriminalisierung von Abtreibungen – wurde zuletzt Ende 2024 im alten Bundestag beraten. Der Antrag von Grünen, SPD und Linken scheiterte jedoch.

Auch das BVerfG hat sich in einer älteren Entscheidung[2] bereits mit der Frage von Schwangerschaftsabbrüchen auseinandergesetzt und kam zu dem Schluss, dass die Verfassung die grundsätzliche Rechtswidrigkeit von beratenen Schwangerschaftsabbrüchen gebiete. Das ist besonders interessant im Hinblick auf die Widersprüchlichkeit des BVerfG im Vergleich mit der Entscheidung zum Suizid.[3] Während beim selbstbestimmten Sterben die individuelle Autonomie über das eigene Leben absolut geschützt wird, spricht das Gericht der Schwangeren bei der Entscheidung über ihren Körper und die Fortsetzung der Schwangerschaft diese Autonomie weitgehend ab.

Hinzu kommt ein auffallender Widerspruch des deutschen Rechts mit Blick auf den Schutz des ungeborenen Lebens: Das ist nämlich in Deutschland nur gegen die Schwangere, nicht aber gegen Verletzungen durch Dritte geschützt (bspw. Medikamente wie Contergan, Schäden des ungeborenen Lebens durch Partnerschaftsgewalt). Letzteres unterliegt keinem strafrechtlichen Schutz und kann nur mittelbar über die Verletzung der Mutter geltend gemacht werden. Interessant bleibt die Frage, wie das BVerfG heute über diese Fragen entscheiden würde.

Wie stehen die Chancen für eine einheitliche europaweite Regelung?

Die unterschiedlichen Regelungen innerhalb der EU-Mitgliedstaaten zeigen, dass eine Zustimmung im Europäischen Rat mehr als unwahrscheinlich ist. Zwar gibt es Mitgliedstaaten, in denen das Abtreibungsrecht durchaus progressiv geregelt ist und jüngst liberalisiert wurde, aber gerade rückschrittliche Tendenzen wie in Ungarn oder die fast vollständigen Verbote in Polen und Malta lassen kaum auf eine Zustimmung aller 27 Mitgliedstaaten hoffen.

Grundsätzlich fällt das Recht auf Abtreibung in den Bereich der öffentlichen Gesundheit, in dem die EU gemäß dem Subsidiaritätsprinzip keine Gesetzgebungskompetenz hat. Das bedeutet, Brüssel kann keine Richtlinien oder Verordnungen erlassen, die das Recht in den einzelnen Mitgliedstaaten beeinflussen. Die Änderung der Grundrechte-Charta hingegen wäre möglich.

Derzeit gibt es keine konkreten Pläne der Europäischen Kommission, sich in dieser Legislatur dem Thema anzunehmen. Ein wichtiger Schritt zur Gewährleistung sicherer Schwangerschaftsabbrüche ist die Gründung der Bürgerinitiative[4] „My Voice, My Choice“ im April 2024.

Die Initiative möchte die Kommission dazu bewegen, eine finanzielle Unterstützung für die Mitgliedstaaten vorzuschlagen, um sicherzustellen, dass alle Personen in Europa, die keinen Zugang zu sicheren und legalen Schwangerschaftsabbrüchen haben, diesen erhalten können. Nach den Wünschen der Organisator:innen sollen alle Mitgliedstaaten, die sich freiwillig dieser Politik anschließen, finanzielle Unterstützung erhalten. Im April dieses Jahres hat die Petition das Ziel von 1,2 Millionen Unterschriften erreicht und wurde der Europäischen Kommission am 1. September zur Prüfung vorgelegt. Die Abgeordneten des Europaparlaments unterstützen die Forderungen der Bürgerinitiative. So hat das Parlament am 17. Dezember 2025 einen Text angenommen, der die Kommission dazu auffordert, den Forderungen der "My Voice, My Choice" Initiative nachzukommen und einen finanziellen Mechanismus einzurichten, welcher einen Zugang zu sicheren Schwangerschaftsabbrüchen ermöglicht. Der Mechanismus soll für die Mitgliedstaaten freiwillig sein. Die Kommission hat nun bis zum 2. März 2026 Zeit eine Antwort mit geplanten Maßnahmen zu präsentieren. Ob aus diesem Vorschlag schlussendlich ein neues EU-Gesetz wird, ist allerdings unklar.

Wie kann es in Zukunft weitergehen?

Initiativen wie My Voice, My Choice zeigen auf wie die Zukunft aussehen könnte: sichere und zugängliche Abreibungen für alle Menschen in Europa. Der zunehmende Rechtsruck in Europa und die verschiedenen Positionen der Mitgliedstaaten zu Schwangerschaftsabbrüchen dürfte es jedoch schwierig machen in naher Zukunft eine gemeinsame Lösung auf EU-Ebene zu finden.

Andere Länder zeigen jedoch bereits, wie es auch gehen kann:

In Mexiko beispielsweise erklärte der Oberste Gerichtshof am 6. September 2023 die Kriminalisierung von Abbrüchen für verfassungswidrig, die Kriminalisierung von Abtreibungen verletze die Menschenrechte von Frauen und anderen gebärfähigen Personen. Auch in Kolumbien stimmte das Verfassungsgericht am 21. Februar 2022 für die Entkriminalisierung von Abtreibungen bis zur 24. Schwangerschaftswoche.

Die Entkriminalisierung von Abbrüchen ist überall auf der Welt ein wichtiger Schritt, hin zu sicherer und zugänglicher medizinischer Versorgung. Das Thema erfordert einen verantwortungsvollen Umgang, bei dem vor allem eines nicht verkannt wird: Die reproduktive Freiheit ist unmittelbarer Ausdruck der Würde der Frau.

 

[1] Dieser setzt sich aus den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten zusammen.

[2] BVerfGE 88, 203.

[3] BVerfGE 153, 182 (2020) Rn. 206 f.

[4] Die Europäische Bürgerinitiative wurde durch den Vertrag von Lissabon eingeführt und ermöglicht es Bürger:innen ein Thema auf die Tagesordnung der Kommission setzten zu lassen. Erforderlich ist dafür die Unterstützung von einer Million Unionsbürger:innen.

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Caspar Oesterling
Caspar Oesterling studiert im 7. Semester Jura an der FU in Berlin und hat seinen Schwerpunkt im Europa- und Völkerrecht absolviert.
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