Reform: Teilzeitreferendariat und elektronische Klausuren kommen – Schwerpunkt bleibt

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Das Jura-Referendariat wird bald in Teilzeit möglich sein und Klausuren können zukünftig elektronisch geschrieben werden. Der Bundestag hat das Gesetz verabschiedet.
Grünes Licht für die Modernisierung der Jurist:innenausbildung. Der Bundestag hat am Donnerstag 10. Juni 2021 eine Änderung des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) beschlossen. Durch mehrere Neuerungen in § 5 DRiG wird nun das Teilzeitreferendariat ermöglicht. Auch werden rein elektronische Klausuren als Ersatz für schriftliche Prüfungen bald möglich sein und die Lehren aus dem NS-Unrecht Pflichtstoff im Jurastudium werden. Der Gegenvorschlag des Bundesrats wurde weitgehend nicht berücksichtigt. Er sah unter anderem vor, dass der Schwerpunkt nicht mehr in die Gesamtnote des ersten Examens einfließt. Was sich genau für Jurastudierende und Referendare ändern wird.

Das Referendariat ist jetzt in Teilzeit möglich

Es mag angesichts unserer heutigen Ausbildungs- und Arbeitsmarktrealität seltsam klingen, doch das Deutsche Richtergesetz sah bisher keine Möglichkeit vor, das juristische Referendariat in Teilzeit zu absolvieren. Im Gegenteil, der § 5b DRiG legt die Dauer des Vorbereitungsdienstes explizit auf zwei Jahre in Vollzeit fest, darauf folgt das zweite Staatsexamen.

Das hat sich nun geändert. Im neu eingefügten Absatz 6 in § 5b Deutsches Richtergesetz (DRiG) werden die Länder dazu verpflichtet, das Referendariat auch in Teilzeit zu ermöglichen - zumindest für Referendare und Referendarinnen, die ein oder mehrere Kinder betreuen oder nahe Familienangehörige pflegen. Sie können zukünftig einen entsprechenden Antrag stellen und erhalten nach Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen die Möglichkeit ihren Vorbereitungsdienst in Teilzeit zu absolvieren. Die Dauer des Referendariats verlängert sich dadurch auf 30 Monate und auch die zweite juristische Prüfung wird entsprechend später abgelegt.

Um den geregelten Ablauf des Referendariats nicht zu unterbrechen, sollen die Pflichtstationen weiterhin im gewohnten Rhythmus gewechselt werden. So wird unter anderem die zeitliche Kohärenz zwischen AGs und Einstellungskohorten gesichert. Erst nach dem regelmäßigen Durchlauf der Referendariatsstationen werden die zusätzlichen sechs Monate Vorbereitungsdienst an einer oder mehreren geeigneten Stationen angehängt.

 

Der Bundesrat scheitert mit Öffnungsklausel

Jedoch hat die Regelung zum Teilzeitreferendariat nicht die Billigung des Bundesrats gefunden. In einer Stellungnahme betonte der Bundesrat, die Gesetzgebungskompetenz für eine Regelung zum Teilzeitreferendariat liege nicht beim Bund, sondern bei den einzelnen Bundesländern. Statt einer verpflichtenden Einführung des Teilzeitreferendariats, pochte der Bundesrat auf eine schlichte Öffnungsklausel, die es den einzelnen Bundesländern überlässt, ob und wie sie ein Referendariat in Teilzeit ermöglichen. Das hätte bedeutet, dass einzelne Bundesländer auf ein Teilzeitreferendariat verzichten können. Der Gegenentwurf des Bundesrats fand in diesem Punkt allerdings keinen Eingang in die finale Fassung des Gesetzes. Der Wortlaut des neuen § 5b Abs. 6 DRiG ist eindeutig: Die Bundesländer müssen das Teilzeitreferendariat ermöglichen.

 

Teilzeit ist eine Frage der Chancengleichheit

Der Bedarf nach einer Teilzeitoption für das Rechtsreferendariat ist erheblich und nicht erst in den letzten Jahren entstanden. Das Referendariat und die Vorbereitung auf das zweite Staatsexamen sind von je her fordernd und zeitaufwändig. Nicht nur die praktische Ausbildung an den einzelnen Stationen, sondern auch die Arbeitsgemeinschaften und die Erarbeitung des Prüfungsstoffs fürs Examen, stellen die Leistungsfähigkeit der Referendarinnen und Referendare auch ohne zusätzliche Verpflichtungen auf die Probe.

Wer nun zusätzlich ein oder mehrere Kinder zu versorgen hat oder nahe Angehörige pflegt, ist doppelt belastet und das geht häufig auf Kosten der Gesundheit und des seelischen Wohlbefindens. Nicht selten führt diese Überlastung sogar dazu, dass die Ausbildung verschoben oder abgebrochen werden muss oder gar nicht erst angetreten werden kann.

Spätestens zu diesem Zeitpunkt bekommt die Thematik eine eindeutige Grundrechtsdimension, insbesondere wenn man bedenkt, dass in Deutschland immer noch vor allem Frauen den Großteil der Care-Arbeit in der Gesellschaft übernehmen. In diesem Lichte ist es weniger eine Frage, ob die Teilzeitoption dem Richtergesetz hinzugefügt werden sollte, sondern vor allem, warum dies nicht längst geschehen ist. Das Rechtsreferendariat in Teilzeit ist schlicht eine Frage der Chancengleichheit während der beruflichen Ausbildung.

 

Referendariat in Teilzeit: Warum erst jetzt bei den Juristinnen und Juristen?

Überlegungen zu einem Teilzeitmodell für das Rechtsreferendariat gibt es seit längeren, zumal in der Lehrerausbildung Teilzeitmodelle bereits früher eingeführt wurden. Im Jahr 2017 haben die Bundesländer sich zum ersten Mal an einen Gesetzesentwurf gewagt, der auch im Bundesrat beschlossen wurde und dem Bundestag vorgelegt werden sollte. Alles sah gut aus, auch das Bundesjustizministerium unterstützte dann das Vorhaben, doch auf den letzten Metern vor der Ziellinie fand der Entwurf keine Unterstützung mehr. Wie schon so häufig in der Juristenausbildung, hatte der Föderalismus eine Reform verhindert, weil sich nicht alle Bundesländer einigen konnten. Nach der letzten Bundestagswahl musste aufgrund des Grundsatzes der Diskontinuität ein völlig neuer Entwurf her. Nun hat im Juni 2020 das Bundesjustizministerium einen Referentenentwurf vorgelegt, der von der Bundesregierung im November 2020 beschlossen wurde und jetzt nach der zweiten und dritten Lesung im Bundestag verabschiedet wurde. Jedoch wird die Regelung nicht gleich in Kraft treten. Der Entwurf sieht für die Bundesländer einen Vorlauf von eineinhalb Jahren vor, um sich auf das Teilzeitreferendariat vorzubereiten. Vor 2022 wird es daher nichts werden.

Bei allem Beifall zu dieser Gesetzesänderung bleibt ein schaler Beigeschmack, warum diese Reform erst jetzt kommt. Immerhin können Richter und Richterinnen gemäß dem §48a DRiG bereits seit den 1960er Jahren ihren Beruf in Teilzeit ausüben. Genauso sieht das Berufsbildungsgesetz schon seit 2005 vor, dass Berufsausbildungen in Teilzeit absolviert werden können und sogar das Lehramtsreferendariat kennt in den meisten Bundesländern schon längst eine Teilzeitoption. Wieso also muss die juristische Ausbildung immer die Letzte in der Reihe sein, wenn es um zeitgemäße Anpassungen geht, fragen sich viele Referendarinnen und Referendare.

 

Der Weg zur elektronischen Jura-Klausur ist geebnet

Zukünftig haben die Länder die Möglichkeit, schriftliche Prüfungsleistungen auch in elektronischer Form erbringen zu lassen. Dem Absatz 6 in § 5d DRiG wurde ein entsprechender Satz hinzugefügt. Es handelt sich dabei aber weniger um eine Weisung an die Länder die Erbringung von Klausurleistungen auf elektronischem Wege zu ermöglichen, vielmehr soll der Satz als grundsätzliche Rechtsgrundlage für landesrechtliche Regelungen dieser Art dienen. Ob und wie die Länder Regelungen zur digitalen Klausurtechnik im ersten und zweiten Staatsexamen etablieren und ausgestalten, bleibt völlig freiwillig und den Ländern selbst überlassen. Auch hier sieht das Gesetz einen Vorlauf von eineinhalb Jahren vor. Vorreiter beim elektronischen Examen ist Sachsen-Anhalt, die das Schreiben von Klausuren am Computer ermöglichen und dann mit Ausdrucken weiterarbeiten, um das Schriftlichkeitserfordernis einzuhalten.

 

Bundesrat für Streichung des Schwerpunkts aus der Gesamtnote

Der Bundesrat hatte in seiner Empfehlung zum Regierungsentwurf noch eine neue Forderung erhoben: Auf die Bildung einer Gesamtnote aus Schwerpunktbereich und staatlichem Teil des ersten Examens sollte verzichtet werden. Die Schwerpunktnote macht 30 Prozent der Gesamtnote des Examens aus. Wenn es nach dem Bundesrat geht, soll der § 5d Absatz 2 Satz 4 DRiG dahingehend geändert werden, dass die Bildung einer Gesamtnote nicht mehr stattfindet. Es würde im ersten Examen nur noch eine staatliche Note geben, wodurch der Schwerpunkt erheblich abgewertet würde.

Doch auch mit dieser Forderung konnte der Bundesrat sich nicht durchsetzen. Sie fand keinen Eingang in die finale Fassung des Gesetzes. Nachdem der Vorschlag bekannt wurde, hatten sich zahlreiche Kritiker zu Wort gemeldet. Der Bundesverband Rechtswissenschaftlicher Fachschaften (BRF) hatte etwa die Empfehlung des Bundesrats scharf kritisiert. In einem Statement betonte der BRF gegenüber katzenkönig: „Eine Abschaffung der Gesamtnote führt auf lange Sicht zu einer Entwertung des Schwerpunktbereichs. Es ist aber gerade unabdingbar, dass Studierende innerhalb ihres Studiums wissenschaftlich arbeiten und die Chance geboten bekommen, Interessen weiter zu vertiefen. Es wird schließlich eine Wissenschaft studiert.“ Die Vergleichbarkeit der Noten könne auch durch andere Mittel erreicht werden, etwa durch eine Vereinheitlichung der Rahmenbedingungen der Schwerpunktprüfung. Um gegen die geplante Streichung des Schwerpunkts aus der Examensnote vorzugehen, hatte der Bundesverband Rechtswissenschaftlicher Fachschaften eine Petition gestartet. Sie wurde innerhalb der ersten Woche von mehr als 6.500 Personen unterschrieben.

 

NS-Unrecht bald Pflichtstoff im Jurastudium?

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat in letzter Minute noch eine weitere Änderung nachgeschoben: Die Auseinandersetzung mit dem Unrecht des Nationalsozialismus soll obligatorischer Bestandteil der deutschen Juristenausbildung werden. Der § 5a Absatz 2 Satz 3 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) wurde um einen Halbsatz ergänzt: „; die Vermittlung der Pflichtfächer erfolgt auch in Auseinandersetzung mit dem NS-Unrecht und dem Unrecht der SED-Diktatur.“ Das Bundesjustizministerium begründet die Änderung mit der Notwendigkeit, den Blick junger Juristinnen und Juristen für die Anfälligkeit des Rechts für ideologische Einflussnahme zu schärfen (dazu: Anwaltsblatt-Meldung).

 

Wie geht es mit dem Gesetz weiter?

Der Bundestag hat das Gesetz am Donnerstag 10. Juni 2021 verabschiedet und am 25. Juni 2021 hat das Gesetz den Bundesrat passiert. Nun müssen die Bundesländer die Änderungen im Landesrecht umsetzen. Bis die einzelnen Regelungen in Kraft treten, wird es noch eine Weile dauern. Die Länder haben umfangreiche Implementierungsfristen, vor 2022 werden die Änderungen nicht vollzogen sein.

 

Die Meldung wurde am 10. Juni 2021 aktualisiert, nachdem das Gesetz vom Bundestag verabschiedet wurde.

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Denise Dahmen
Die Autorin war Volontärin in der Anwaltsblatt-Redaktion und Mitglied der Redaktion von katzenkönig, dem Magazin des DAV für Studierende und Referendare.
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