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Am 05.03.2026 haben sich Rat und Europäisches Parlament auf eine Verordnung geeinigt, durch die das Europäische Klimaschutzgesetz dahingehend geändert wurde, dass die EU ihre Treibhausgasemissionen „(…) um 90 % gegenüber dem Stand von 1990 bis 2040 (…)”[1] verringern soll. Das ist eine der vielen Zielmarken im durchaus bereits komplizierten System des Europäischen Klimaschutzes.
Was nicht sofort verständlich wird: 2040 ist nur eine der Zwischenetappen auf dem Weg zur „netto-Null” im Jahre 2050. Dann möchte die EU klimaneutral sein, also alle ihre ausgestoßenen Treibhausgase durch entsprechende Maßnahmen, wie Emissionsreduzierungen oder CO₂-Kompensationen, vollständig ausgleichen, sodass per Saldo keine netto-negativen Auswirkungen auf das Klima entstehen.
Festgehalten ist dieses übergeordnete Ziel in Art. 2 der Verordnung (EU) 2021/1119, auch „Europäisches Klimagesetz” genannt. Bevor allerdings bis 2040 die Emissionen um 90 % gesenkt werden, sollen sie gemäß der Verordnung (EU) 2023/851 bis 2030 um 55 % im Vergleich zu 1990 gesenkt werden (”fit for 55”).
All diese Etappen sind Teil des European Green Deal. Das ist ein ambitioniertes Projekt, mit dem die EU vor allem eins erreichen möchte: bis 2050 Klimaneutralität erreichen.
Im Dezember 2025 scheint es dann, als würde die EU von ihrem selbst gesetzten Ziel abspringen. Ursprünglich sollte, wie in Verordnung (EU) 2023/851 festgehalten, ab 2035 kein Neuwagen Kohlenstoffdioxid ausstoßen dürfen. Doch die Kommission möchte von diesem Plan abweichen. Stattdessen sollen die Beschränkungen nur noch für 90% (der Flotte eines Herstellers) der neu zugelassenen PKW in der EU gelten.
Die gewünschte CO₂-Reduktion soll dann über den Einsatz von „grünem Stahl” oder CO₂-neutralen Kraftstoffen erzielt werden. Allerdings ist laut dem Direktor des CAR-Instituts, Ferdinand Dudenhöffer, völlig unklar, wie viel grüner Stahl benötigt wird, um Abgase von PKW auszugleichen.[2] Auch bieten E-Fuels bislang weder eine günstige noch effiziente Alternative zu herkömmlichen Kraftstoffen.
Außerdem eröffnet diese Neuregelung die Möglichkeit, auch nach 2035 noch sogenannte „Plug-in Hybride“ oder „Range-Extender“ zu verkaufen. Die Deutsche Umwelthilfe kritisiert, dass Plug-in-Hybride während der Fahrt überwiegend mit dem verbauten Verbrennungsmotor betrieben werden, selbst wenn sie im „E-Modus“ fahren. Laut der Organisation weisen die Hybride bis zu fünfmal höhere reale Emissionen auf als zugeschrieben.
Laut EU-Parlament entspricht der Verkehr etwa 25 % der EU-Emissionen – etwa 60 % davon entfallen dabei auf PKW.[3] Es ist also unklar, wieso genau die Kommission in einem ähnlichen Zeitraum, in dem die 90 % Marke für das Jahr 2040 gesetzt wurde, eine Abkehr von einem wichtigen Mittel zur Erreichung der Klimaneutralität in der Union angekündigt hat. Nicht nur, dass die Aufweichung der Maßnahmen hier einen besonders entscheidenden Bereich hinsichtlich des effektiven Klimaschutzes treffen.
Auch könnte die Abkehr schwere Folgen für Industrie und Verbraucher:innen mit sich bringen. Durch fehlende Anreize für die Automobilunternehmen, E-Autos herzustellen, fehlt es an preiswerten Alternativen, obwohl diese dringend gebraucht werden, damit der Automobilsektor seine Klimaziele bis 2030 und darüber hinaus erreichen kann.
Ob die EU das ambitionierte Ziel der Klimaneutralität erreichen kann, ist also fraglich. Neben dem zivilgesellschaftlichen Engagement können Klimaschutzmaßnahmen auch gerichtlich eingefordert werden. Die Entscheidungen, die es dazu auf EU-Ebene gibt, gehen maßgeblich auf zivilgesellschaftliche Organisationen zurück und verdeutlichen den Einfluss, den diese haben können.
Von den Gerichten der EU, dem Europäischen Gerichtshof (EuG) und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gibt es kaum Entscheidungen zur Umsetzung von bestimmten Klimaschutzmaßnahmen, die seitens der Zivilgesellschaft losgetreten werden. Das liegt vor allem an den hohen Hürden, die Individualbeschwerden vor dem EuGH nehmen müssen. Besonders deutlich wird dies am Beispiel des Falls Armando Carvalho and Others v European Parliament and Council of the European Union[4] („People’s Climate Case”).
Die Kläger:innen, bestehend aus zehn Familien aus Europa, Fidschi, Kenia sowie einer schwedischen Organisation, die die „Sami-Jugend”[5] vertrat, hatten 2018 versucht, eine Verschärfung der EU-Klimapolitik einzuklagen. Die Klage wurde jedoch sowohl vom EuG und nach Berufung auch durch den EuGH für unzulässig erklärt und abgewiesen. Der Grund: Die insgesamt 36 klagenden Personen seien nicht individuell betroffen. Es fehle somit eine entscheidende Voraussetzung für eine Einzelperson, um vor den Gerichten der EU eine Aufhebung eines EU-Rechtsakts (Art. 236 AEUV) oder ein Tätigwerden einer EU-Behörde (Art. 256 AEUV) erreichen zu können.
Während an den EU-Gerichten also hohe Zulässigkeitshürden für Individualbeschwerden gelten, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im April 2024 ein historisches Urteil in Bezug auf Klimarechtsprechung gefällt. Der EGMR ist kein Gericht der EU, sondern ist Teil des Europarats. Er ist dafür zuständig, die Einhaltung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) innerhalb des Europarats zu kontrollieren. Da allerdings alle Mitgliedsstaaten der EU auch Teil des Europarats und damit auch der EMRK sind, haben die Urteile des EGMR somit auch zumindest Orientierungswirkung für die Staaten der Union.
Der Verein KlimaSeniorinnen Schweiz ist ein Zusammenschluss von 3.000 pensionierten Frauen, der, um Veränderungen in der Schweizer Klimapolitik herbeizuführen, vor den EGMR gezogen ist. Ziel des Vereins war, die Schweiz zur Einhaltung ihrer Schutzpflichten vor den Bürger:innen und zu Maßnahmen zu verpflichten, die der Einhaltung des 1,5-Grad-Ziels gerecht werden. Der Verein durchlief alle nationalen Instanzen, bevor er vor den EGMR zog.
Am 09. April 2024 entschied der Gerichtshof im Fall Verein KlimaSeniorinnen Schweiz and Others v. Switzerland[6], dass die durch den Klimawandel verstärkt auftretenden Hitzewellen unter anderem eine Gefahr für das Privat- und Familienleben der KlimaSeniorinnen darstelle. Außerdem sei die Gesundheit und das Wohlbefinden der Klägerinnen durch unzureichenden Klimaschutz gefährdet.
Diese Rechte werden von Art. 8 der EMRK geschützt, und der EGMR sah in der unzureichenden Schweizer Klimapolitik eine Verletzung der Konventionsgarantien. Weiter stellte das Gericht eine Verletzung des Art. 6 EMRK, dem Recht auf ein faires Verfahren, fest, da die Schweizer Gerichte nicht ausreichend begründet hätten, warum sie die Klagen des Vereins nicht substanziell überprüfen wollten.
Doch nicht nur auf Grund der festgestellten Verletzungen sorgte das Urteil des EGMR für Aufsehen: Auch die Klagemöglichkeit des Vereins KlimaSeniorinnen stellt ein Novum im Rahmen von Klimaklagen auf europäischer Ebene dar. Ähnlich wie vor Gerichten der EU ist auch für eine Klage vor dem EGMR eine individuelle Betroffenheit notwendig, damit ein Antrag vor dem Gericht als zulässig anerkannt wird. Diese sogenannte „Opfereigenschaft“ ergibt sich aus Art. 34 EMRK.
Individuellen Klägerinnen versagte der EGMR weiterhin die Möglichkeit, „Klimaklagen“ zu erheben. Allerdings stellte das Gericht fest, dass Vereinigungen klagebefugt sein können, wenn sie 1. rechtmäßig niedergelassen sind, 2. das satzungsmäßige Ziel haben, die Rechte ihrer Mitglieder zu schützen und 3. als wirklich qualifiziert und repräsentativ für die betroffenen Personen angesehen werden können. Vereine können also, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, im Namen ihrer Mitglieder für mehr Klimaschutz klagen.
Der EGMR stärkte somit durch sein Urteil nicht nur die Rechte der Mitglieder der KlimaSeniorinnen, sondern auch die Möglichkeit sogenannter „Verbandsklagen“ vor dem Menschenrechtsgerichtshof des Europarats. Zwar wirkt dieses Urteil unmittelbar nur gegen die Schweiz, dennoch haben Urteile des EGMR eine Interpretationswirkung für alle Mitgliedsstaaten des Europarats. Und genau diese Interpretationswirkung zeigte sich in einer niederländischen Entscheidung aus dem Januar 2026.
Im Fall Greenpeace Netherlands v. The State of the Netherlands[7] entschied das Amtsgericht Den Haag am 28.01.2026, dass die Niederlande nicht genug gegen die Folgen des Klimawandels und dessen Auswirkung auf die Bewohner:innen der niederländischen Karibikinsel Bonaire tun. Außerdem seien die Maßnahmen zum Klimaschutz nicht ausreichend, um das 1,5-Grad-Ziel zu erreichen. Greenpeace hatte im Namen der Inselbewohner:innen geklagt – und Recht bekommen.
Bis 2030 soll die niederländische Regierung Maßnahmen ergreifen, um die Insel effektiv vor den Folgen des Klimawandels zu schützen. Dabei bezog sich das Den Haager Gericht explizit auf das KlimaSeniorinnen-Urteil, und füllte es im Hinblick auf seinen eigenen Beurteilungsspielraum aus. Auch dieses Urteil stellt einen Meilenstein im Hinblick auf die europäische Klimapolitik dar. Wie es konkret seitens der niederländischen Regierung umgesetzt wird, bleibt allerdings unklar.
Während es also auf politischer Ebene eher Rückschritte zu geben scheint, wird deutlich, dass Gerichte eine wichtige Rolle in der Einhaltung von Klimaschutzmaßnahmen spielen. Sie sind Anlaufstelle für Klagen gegen eine unzureichende Klimapolitik.
Für die Zukunft plant die EU allerdings konkret, die Emissionen insbesondere in den Bereichen Verkehr und Gebäude durch den „EU-Emissionshandel für Gebäude und Straßenverkehr“ (EU-EHS 2) zu reduzieren. Der EU-EHS 2 ist Teil des European Green Deals und soll 2028 an den Start gehen.
Der europäische Emissionshandeln funktioniert nach einem „Cap and Trade“ System: Zunächst wird eine Obergrenze für die insgesamt zulässigen Emissionen festgelegt, die von Jahr zu Jahr sinkt (das „Cap“). In Höhe dieser Obergrenze werden dann entsprechende Emissionszertifikate ausgegeben, die von den teilnehmenden Unternehmen untereinander auf einem Sekundärmarkt gehandelt werden können (das „Trade“). Am Ende eines jeden Jahres müssen die erfassten Unternehmen so viele Zertifikate vorweisen, wie es der Menge an CO₂-Emissionen entspricht, die durch die von ihnen in Verkehr gebrachten Brennstoffe entstanden sind.
Der europäische Klimaschutz zeigt sich als ein Feld widersprüchlicher Dynamiken. Auf der gesetzgeberischen Ebene hält die EU formal an ihren ambitionierten Zielen, dem 90 %-Zwischenziel für 2040 und der Klimaneutralität bis 2050 fest. Gleichzeitig zeigt das Beispiel des Verbrenner-Aus, wie schnell zentrale Bausteine dieser Architektur unter politischem und wirtschaftlichem Druck aufgeweicht werden können, ohne dass die übergeordneten Ziele formal aufgegeben werden. Gerade deswegen gewinnen die Urteile der Gerichte für den Klimaschutz an Bedeutung.
Wo der politische Prozess stockt oder Maßnahmen zurückgenommen werden, bieten Klagen einen Weg, staatliche und überstaatliche Klimaschutzpflichten einzufordern, auch wenn der Zugang zu den Gerichten der EU selbst, wie der People’s Climate Case zeigt, durch hohe Zulässigkeitshürden begrenzt bleibt. Das KlimaSeniorinnen-Urteil des EGMR hingegen erkennt Klimaschutz ausdrücklich als Menschenrecht an und stärkt mit der Anerkennung von Verbandsklagen ein Instrument, das zivilgesellschaftlichen Organisationen praktikablere Wege zur gerichtlichen Kontrolle eröffnet.
Dass sich niederländische Gerichte im Fall Bonaire bereits auf dieses Urteil berufen, deutet darauf hin, dass von Straßburg eine Wirkung ausgeht, die über die Schweiz hinausreichen könnte. Ob diese gerichtliche Flankierung ausreicht, um die ambitionierten Ziele der EU auch tatsächlich zu erreichen, bleibt offen. Instrumente wie der geplante EU-Emissionshandel für Gebäude und Straßenverkehr (EU-EHS 2) zeigen, dass auf EU-Ebene durchaus an neuen, weiterreichenden Maßnahmen gearbeitet wird. Wie konsequent diese Vorhaben am Ende umgesetzt werden oder ob ihnen ein ähnliches Schicksal droht wie der ursprünglich strengeren Regelung zum Verbrenner-Aus, wird sich in den kommenden Jahren zeigen.
Auf internationaler Ebene haben junge Menschen ein wichtiges Urteil für den Klimaschutz erarbeitet. Mehr dazu hier.
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Fußnoten
[1] „Verordnung 2026 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1119 hinsichtlich der Festlegung eines Klimazwischenziels der Union für 2040“ (Rechtsakt PE-CONS 5/26)
[2] Bethmann F., „Mehr Möglichkeiten für Hersteller, wenig Klarheit für Käufer“ ZDF heute, 16.12.2025.
[3] Europäisches Parlament, „CO₂-Emissionen von Pkw: Zahlen Und Fakten (Infografik)“.
[4] EuGH, Urteil vom 25/03/2021, C‑565/19 P
[5] Sáminuorra ist eine 1963 gegründete Jugendorganisation der Samen in Schweden, die sich für das Bewusstsein für samische Kultur und die Interessen junger Samen gegenüber EntscheidungsträgerInnen einsetzt.
[6] EGMR, Urteil vom 09.04.2024, 53600/20
[7] Rechtbank Den Haag, Urteil vom 28.01.2026, C/09/659832 / HA ZA 24-53
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