Klausurtaktik - Grundregeln für die erfolgreiche Klausur im Zweiten Staatsexamen

image (30)
Klausurenschreiben kann eine Kunst sein. Wenn vor lauter Detailkenntnissen der Überblick verloren geht, wird es Zeit, sich die Spielregeln des Klausurenschreibens in Erinnerung zu rufen – erst recht, weil im Zweiten Examen anders gespielt wird als in der ersten Prüfung. Der Autor – Rechtsanwalt bei Freshfields Bruckhaus Deringer LLP – teilt seine Erfahrungen: Er versorgt Examenskandidaten mit Tipps und Tricks für die optimale Klausurtechnik im Zweiten Examen. Wie gehe ich mit einer „Münzwurfklausur“ um? Warum sind Gesetzeskommentare nicht immer der rettende Anker? Wie setze ich das „Echo-Prinzip“ um? Warum sind Formalien so wichtig? Und warum ist von einer „Notklausurlösung“ eher abzuraten? Noch ein letzter Tipp der Redaktion: Das Skript gleich nach dem Ersten Staatsexamen das erste Mal lesen. Es wird sich lohnen.

Ebenso wie im Ersten Staats­examen hängt auch der Erfolg im Zweiten Staats­examen zu einem entschei­denden Teil von der Fähigkeit ab, überdurch­schnittlich gute Klausuren zu schreiben.1 Maßgeblich für diese Fähigkeit ist insbesondere eine gute Klausur­technik.2 Auch im Zweiten Staats­examen wird dies zuweilen vernach­lässigt und wertvolle Punkte gehen ohne Not verloren.

Mehr noch als im Ersten Staats­examen gilt der Rat, so viele Klausuren wie möglich zu schreiben. Mit zunehmender Anzahl geschriebener Klausuren gewinnt man ein Gefühl für die gängigen Klausurtypen im Zweiten Staats­examen, eine Vorstellung davon, was die Prüfer erwarten3 sowie eine gewisse Routine in der Umsetzung der geforderten praktischen Arbeitsteile. Dies gibt Sicherheit, die in der Prüfungs­si­tuation im Zweiten Staats­examen entscheidend sein kann. Wer nicht schon von der formalen Art der Aufgaben­stellung überrascht wird, kann sich schließlich ganz auf die inhaltliche Umsetzung seiner Klausur­lösung konzen­trieren.

Insofern können und sollen die nachste­henden Grundregeln und Tipps keinesfalls die Teilnahme an einem Klausu­renkurs ersetzen. Anliegen dieses Büchleins ist es vielmehr, die Erfahrungen des Verfassers weiter­zugeben und so eine mögliche Hilfestellung für den Weg zum Klausu­r­erfolg zu bieten. Der Beitrag richtet sich damit primär an Referendare aber auch an Studenten, die sich frühzeitig einen ersten Überblick über die Klausur­technik im Zweiten Staats­examen im Vergleich zu der im Ersten Staats­examen4 verschaffen wollen. Der Beitrag ist an den Gegeben­heiten im Bundesland Hessen ausgerichtet, jedoch weitgehend auf die nördlichen Bundes­länder übertragbar und mit entspre­chenden Hinweisen zu den Besonder­heiten der südlichen Bundes­länder versehen.

 

I. Richtige Analyse des Aktenstücks

Bereits die richtige Analyse des Aktenstücks ist entscheidend. Die Anforderungen sind hier deutlich höher als im Ersten Staatsexamen. Das Aktenstück im Zweiten Staatsexamen ist im Gegensatz zum Klausursachverhalt im Ersten Staatsexamen nicht bereits auf das ausschließlich rechtlich Relevante reduziert. Die Erarbeitung des rechtlich zu bewertenden Sachverhalts aus den bis zu zwanzig Seiten umfassenden Aktenstücken ist vielmehr Teil der Aufgabe im Zweiten Staatsexamen. Bereits hier unterlaufen nicht selten Fehler.

 

1. Bearbei­ter­vermerk

Als erster Arbeits­schritt sollte der Bearbei­ter­vermerk zweimal gründlich gelesen werden. Die Bearbei­ter­vermerke im Zweiten Staats­examen sind deutlich umfang­reicher als im Ersten Staats­examen und umfassen nicht selten eine ganze Seite der Klausur­vorlage. Dement­sprechend enthalten sie auch deutlich mehr Arbeits­an­wei­sungen, Hinweise und Einschrän­kungen. Die Durcharbeit eines umfang­reichen Aktenstücks, ohne bereits zu wissen, welche Aufgabe auf dessen Grundlage erfüllt werden soll, ist nicht nur uneffektiv und damit zeitraubend, sondern meist auch verwirrend. Immerhin wird man ohne Kenntnis der konkreten Aufgaben­stellung bei Durchsicht des Aktenstücks in mehr Richtungen denken als nötig.

Es empfiehlt sich, die nach dem Bearbei­ter­vermerk anzufer­ti­genden Klausurteile kurz stichpunktartig auf Skizzen­papier festzu­halten, so dass man im Eifer des Gefechts keinen Aufgabenteil vergisst.

Tipp: Sind zum Beispiel in einer Anwalts­klausur ein materielles Gutachten, Zweckmä­ßig­keits­er­wä­gungen und ein Schriftsatz bzw. Mandan­ten­schreiben verlangt, kann man sich zum Beispiel eingerahmt notieren: 1) Gutachten, 2) Zweckmä­ßig­keits­er­wä­gungen, 3) Schriftsatz.

Dies mag banal klingen. Dennoch passiert es auch erfahrenen Klausur­ver­fassern gelegentlich, dass geforderte Klausurteile schlicht im Zuge der intensiven Ausein­an­der­setzung mit einem anderen Klausurteil vergessen werden. Dies kann nicht geschehen, wenn man die geforderten Klausurteile hervor­gehoben auf Notizpapier stets im Blick hat und bereits erledigte Teile abhakt. Das Erfassen des Bearbei­ter­vermerks sollte nicht mehr als fünf Minuten in Anspruch nehmen.

 

2. Erster Überblick

Ein umfang­reiches Aktenstück nimmt manchmal unerwartete Wendungen. So kann sich zum Beispiel eine teilweise Klagerücknahme oder Erledigt­er­klärung erst auf der letzten Seite des Aktenstücks finden und dem Fall damit eine entscheidende Wendung geben. Will man sich ersparen, vom Verlauf der Geschehnisse überrascht zu werden und während der gründlichen Durcharbeit des Aktenstücks überflüssige Überle­gungen anzustellen, empfiehlt sich eine erste grobe Durchsicht des Aktenstücks unmittelbar nach dem Erfassen des Bearbei­ter­vermerks. Auch dafür genügen circa fünf Minuten, in denen man sich die einzelnen Dokumente der Akte kurz anschaut.

 

3. Gründliches Lesen

Erst danach folgt die gründliche Durchsicht des Aktenstücks. Auch wenn der zeitliche Druck einer Examensklausur dies zuweilen nicht zulässt, sollte Idealvorgabe sein, das Aktenstück zweimal gründlich zu lesen, um sicher zu gehen, keinen maßgeblichen Aspekt übersehen zu haben. In der Klausurrealität wird es jedoch häufiger so aussehen, dass nur ein einmaliges besonders gründliches Lesen und eine nochmalige Durchsicht lediglich der entscheidenden Aktenteile möglich ist.

Bereits beim gründlichen Durchlesen ist es empfehlenswert, rechtliche Assoziationen am Rand der Akte kurz zu notieren. Die Vertiefung eines Problems oder gar der Griff zum Kommentar ist jedoch in diesem Stadium der Klausur ein absolutes Tabu. Was wirklich ein rechtliches Problem darstellt, erschließt sich nämlich nicht selten erst, nachdem man sich einen Gesamtüberblick verschafft hat. Einen Gesamtüberblick kann man jedoch kaum bekommen, wenn man bereits bei der Einarbeitung absetzt und sich in rechtlichen Detailfragen verliert.

Tipp: Hände weg vom Kommentar während der Einarbeitung in das Aktenstück!

 

4. Erarbeitung des Falles

Bereits während des gründlichen Lesens des Aktenstücks sollte es mit etwas Klausur­praxis gelingen, den rechtlich zu lösenden Fall relati­ons­technisch zu erarbeiten, sprich Streitiges von

Unstreitigem, sowie Entschei­dungs­er­heb­liches von Unerheb­lichem zu trennen. Dem Anfänger hilft hier häufig die Arbeit mit einem sog. T-Blatt, um Streitiges und Unstreitiges auseinander zu halten. Mit zunehmender Klausur­praxis kann man eventuell auf diese Hilfestellung verzichten bzw. eine eigene Technik der Aufbereitung von Streitigem und Unstreitigem entwickeln.

Unabdingbar ist dagegen die Erstellung eines Zeitstrahls, auf dem man sich die Geschehnisse des Falles mit zugehörigem Datum veranschaulicht. Dieses Instrument ist nicht nur hilfreich, um einen guten Überblick über den Fall zu bekommen, sondern auch eine wertvolle Hilfe bei der Fertigung des Tatbestands bzw. des sonstigen sachver­halts­dar­stel­lenden Teils der Aufgabe.

 

 

II. Erstellen einer Lösungsskizze

Das Erstellen der Lösungsskizze wirft auf den ersten Blick keine besonderen Probleme im Vergleich zum Ersten Staatsexamen auf. Bei genauerer Betrachtung bestehen hier jedoch zweitexamenstypische Risiken.

 

1. Einsatz des Kommentars

Im Gegensatz zum Ersten Staatsexamen steht im Zweiten Staatsexamen in den meisten Bundesländern als Hilfsmittel der Kommentar zur Verfügung. Dieser bietet nicht nur Chancen, sondern auch Risiken. So kann der ungeübte Umgang mit dem Kommentar in der Klausur zuviel wertvolle Zeit und damit im schlimmsten Fall5 die Klausur kosten.

Dies zu vermeiden sollen die folgenden Hinweise helfen: Bevor man den Kommentar aufschlägt, sollte man sich zunächst darüber klar werden, wonach man überhaupt sucht, also das rechtliche Problem, das man (vermeintlich) nur mit dem Kommentar lösen kann, herausarbeiten. Auf die eigentliche Suche im Kommentar nach einer entsprechenden Lösung für das Problem sollten je Problem nie mehr als fünf bis zehn Minuten verwendet werden. Danach muss man sich zwingen, die Suche abzubrechen, will man nicht die Klausur insgesamt gefährden. Zu groß ist die Gefahr, dass man sich in eine vergebliche Suche im Kommentar hineinsteigert und die Zeit aus dem Blick verliert. Um innerhalb der vorgeschlagenen fünf bis zehn Minuten einen Lösungsansatz im Kommentar zu finden, hilft überraschend häufig ein kurzer Blick nach einem entsprechenden Stichwort im Register des Kommentars. Hat man eine Fundstelle im Kommentar gefunden, so sollte keine Zeit darauf verwendet werden, die jeweilige Passage auf dem Notizpapier abzuschreiben. Dies kostet Zeit, ohne dass dem ein Mehrwert gegenübersteht. Stattdessen genügt es, das Problem kurz zu vermerken, die Fundstelle zu notieren und diese im Kommentar mit einem Klebezettel für schnelles Wiederauffinden zu markieren.

Das Wiederauffinden lässt sich noch weiter erleichtern, wenn Sie die Klebezettel mit fortlaufenden Nummern versehen und sich diese Nummern beim jeweiligen Problem auf Ihren Notizzettel notieren. Insgesamt gilt der Rat, die Lösungsskizze möglichst knapp zu halten, um nicht zu viel Zeit für die spätere ausformulierte Lösung zu verlieren.

Findet man im Kommentar nichts zum jeweiligen Problem, gilt es nicht zu verzagen. Halten Sie sich vor Augen, dass Sie auch im Ersten Staatsexamen erfolgreich rechtliche Probleme ohne Kommentar gelöst haben. Die Angabe von Kommentarfundstellen in der Klausur verbietet sich ohnehin. Maßgeblich für die Bewertung sind die rechtlichen Argumente. Diese fallen zuweilen bei Einsatz des eigenen Kopfes6 überzeugender aus, als wenn man sich auf eine vielleicht missverständliche Kommentarfundstelle verlässt.

 

2. Tenor ausformulieren

Am Ende der Lösungsskizze sollte der Tenor bzw. bei einer Anwaltsklausur der zu stellende Antrag ausformuliert werden. Auch wenn dies Zeit kostet, ist sie an dieser Stelle gut investiert. Der Tenor ist letztlich das Aushängeschild Ihrer Klausurleistung.7 Den Tenor erstmalig in der Reinschrift auszuformulieren birgt das vermeidbare Risiko von Flüchtigkeitsfehlern und Unvollständigkeiten.

Tipp: Insgesamt sollte sich kurz vor dem Examenstermin eine hinreichende Klausurpraxis eingestellt haben, um die bisher beschriebenen Arbeitsschritte je nach Klausur in 1½ bis 2 Stunden zu bewältigen. Nur so kann gewährleistet werden, dass noch ausreichend Zeit für eine ansprechende Klausurlösung in der Reinschrift bleibt.

 

 

III. Primärziel: Vollständige Arbeit

Primärziel muss im Zweiten Staatsexamen stets die Fertigstellung einer formal vollständigen Arbeit sein. Es ist mehr als nur ein Gerücht unter Referendaren, dass in manchen Bundesländern unvollständige Arbeiten von den Prüfern automatisch als praktisch nicht verwertbar unter vier Punkten bewertet werden.

Behält man dieses Risiko im Hinterkopf, gilt es auch für den besseren Kandidaten, sich bei Zeitmangel bewusst zurückzunehmen und statt das letzte Detailproblem über Gebühr zu vertiefen, der formalen Vollständigkeit den Vorrang zu geben. Der mögliche Sprung von 12 auf 13 Punkte steht schließlich in keinem Verhältnis zu der Gefahr, auf drei Punkte zurückzufallen.

Tipp: Ein Gefühl dafür, wie man sich persönlich die Bearbeitungszeit richtig einteilt, wird sich dabei freilich erst nach einer erheblichen Anzahl geschriebener Klausuren einstellen. Schreiben Sie kurz vor Ihrem Examenstermin die Übungsklausuren in max. 4 ½ Stunden. Für die halbe Stunde mehr werden Sie im Examen dankbar sein.

Sonderproblem: Staatsanwaltsklausur

Ein Sonderproblem hinsichtlich des Ziels einer vollständigen Arbeit stellen – ähnlich dem Ersten Staatsexamen – die Strafrechtsklausuren dar.8

Dem Zeitdruck in den Staatsanwaltsklausuren kann man jedoch mit einer bestimmten Technik Herr werden. Zunächst sollte man Tathandlung und zu prüfenden Tatbestand schon in die jeweilige Überschrift aufnehmen, ohne dies dann nochmals – ohne Mehrwert an Information – stets noch einmal in einem Obersatz zu wiederholen. Die sich anschließende Prüfung kann sich dann ausschließlich auf die problematischen Punkte beschränken, ohne gebetsmühlenartig unproblematische Tatbestandsmerkmale herunterzubeten.

Beispiel:

1.Tatkomplex: Das Geschehen im Supermarkt
I. Hinreichender Tatverdacht gegen F
A) § 242 Abs. 1 StGB durch Einstecken der DVD in die Jackentasche

Problematisch ist hier allein/ zunächst, ob in dem Einstecken bereits eine vollendete Wegnahme i.S.v. § 242 Abs. 1 StGB liegt.

Ein derart verknappter Stil erfordert sicherlich etwas Mut. Daher gilt hier die Empfehlung, die vorgeschlagene Vorgehensweise zumindest einmal in einer Probeklausur vor dem Examen auszuprobieren. Sie werden sehen, dass Sie so die Staatsanwaltsklausuren besser zeitlich bewältigen und zudem die wirklichen Probleme des Falles sogar angemessen vertiefen können. Ein Erfolgserlebnis mit diesem Stil wird Ihnen die notwendige Sicherheit geben, ihn auch im Examen anzuwenden.

Zum Zeitmanagement in der Staatsanwaltsklausur noch ein weiterer Tipp: Zu fertigen sind meist ein materielles Gutachten (sog. A-Gutachten), ein prozessuales Gutachten (sog. B-Gutachten)9 und letztlich die Entschließung der Staatsanwaltschaft (meist eine Anklageschrift). Selbst bei Klausuren, die formal vollständig sind, fällt die Anklageschrift in inhaltlicher Qualität und Schriftbild meist im Vergleich zur restlichen Klausur deutlich ab. Um diesen schlechten Eindruck am Ende der Klausur zu vermeiden, sollte man die Anklageschrift bereits unmittelbar nach dem A-Gutachten bearbeiten und erst danach das B-Gutachten. Dies hilft, Flüchtigkeitsfehler zu vermeiden und eine ansprechende Anklageschrift fertigen zu können. Unter Zeitdruck in den letzten Minuten der Klausur fällt es meist leichter die Standardfragen des B-Gutachtens abzuarbeiten, als einen komplexen abstrakten Anklagesatz zu schreiben und dann im konkreten Anklagesatz nicht die Ausfüllung einzelner Tatbestandsmerkmale zu vergessen. Die formale Reihenfolge muss dann freilich durch entsprechende Ordnung der Klausurblätter wiederhergestellt werden.

 

 

IV. Zuerst die Entschei­dungs­gründe oder den Tatbestand?

Bei der Frage, ob in einer Urteils­klausur zuerst der Tatbestand oder die Entschei­dungs­gründe gefertigt werden sollen, gehen die Meinungen auseinander. Fakt ist, dass die meisten Punkte für die Entschei­dungs­gründe vergeben werden. Fakt ist auch, dass Konzen­tration und Leistungs­fä­higkeit am Ende der Klausur abnehmen, der Zeitdruck – der nicht selten Fehler provoziert – dafür zunimmt. Warum also nicht den Teil der Arbeit, bei dem mehr Punkte zu holen sind, unter besseren Ausgangs­be­din­gungen schreiben? Positiver Nebeneffekt ist, dass man bei Fertigung des Tatbestands am Ende der Klausur bereits genau weiß, worauf es „später“ rechtlich ankommt. Der Tatbestand gerät dadurch zwangs­läufig komprimiert und durch den Zeitdruck am Ende der Klausur auch knapp, wie es das Gesetz in § 313 Abs. 2 Satz 1 ZPO verlangt. Der Rat muss daher lauten, den Tatbestand erst am Ende der Klausur zu fertigen. Freilich bleibt es letztlich eine Typfrage, welche Arbeits­methode einem besser liegt. Jedoch sollte kein Kandidat ins Examen gehen, ohne zumindest einmal in einer Probeklausur die hier vorgeschlagene Vorgehensweise ausprobiert zu haben. Bei den meisten Referendaren ist dieser Versuch mit einem echten „Aha-Erlebnis“ und einer merklichen Steigerung der Klausu­r­er­gebnisse verbunden.

Tipp: Schreiben Sie die Entschei­dungs­gründe vor dem Tatbestand.

 

 

V. Guter Urteilsstil

Ebenso wie im Ersten Staatsexamen ein guter Gutachtenstil für den Klausurerfolg maßgeblich ist, gilt dies im Zweiten Staatsexamen für guten Urteilsstil.10 Es würde den Rahmen dieses Skripts sprengen, den Urteilsstil hier umfassend zu erläutern. Gleichwohl sind einige weiterführende Hinweise wegen der Bedeutung des Urteilsstils für den Klausurerfolg unerlässlich.

1. Obersätze

Zu einem gutem Urteilsstil gehört es vor allem, an den Schlüsselstellen der Klausur durch klare Obersätze das Ergebnis voranzustellen. Gute Obersätze tragen dabei zur Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit der Klausur wesentlich bei. Dies ist schon deshalb wichtig, weil nicht wie beim Gutachtenstil zum Ergebnis hingeführt, sondern dieses vorangestellt wird.

Beispiel aus einer verwaltungsrechtlichen Urteilsklausur:

Die Klage ist auch begründet. Denn der angegriffene Verwaltungsakt ist rechtswidrig und verletzt den Kläger auch in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Beispiel aus einer zivilrechtlichen Urteilsklausur:

Die Klage ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Die Klage ist zulässig. Die sachliche Zuständigkeit des Gerichts folgt aus §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG, da der maßgebliche Streitwert 5.000 Euro nicht übersteigt. Der Zulässigkeit der Klage steht ferner nicht entgegen, dass […]. Denn…

Obersatz und anschließende Begründung sollten sich stets mit einem zumindest gedanklichen „denn“ verbinden lassen. Ob und wie häufig man das verknüpfende „denn“ dann tatsächlich verwendet, ist letztlich eine Stilfrage.

2. Zum Umgang mit der „Zwar-Aber-Methode“

Vorsicht ist im Umgang mit der sog. „Zwar-Aber-Methode“ geboten. Darunter versteht man die Einfügung eines rechtlichen Problems, auf das es letztlich nicht ankommt, indem man das Problem mit einem „Zwar-Satz“ einführt und dann in einem sich anschließenden „Aber-Satz“ kurz ausführt, warum es auf dieses Problem nicht ankommt. Formal handelt es sich dabei um einen Verstoß gegen § 313 Abs. 3 ZPO, da das Urteil auf dieser Erwägung letztlich nicht beruht. Von manchen Prüfern wird dies entsprechend als Fehler gesehen.11 Dieses Risiko sollte man möglichst gänzlich vermeiden bzw. die „Zwar-Aber-Methode“ nur ganz ausnahmsweise (nicht mehr als einmal pro Klausur) anwenden oder zumindest auf die Verwendung der Schlüsselwörter „zwar“ und „aber“ verzichten.

 

3. Schwerpunktsetzung

Zu gutem Urteilsstil gehört letztlich auch die richtige Schwerpunktsetzung. Die Ausbreitung von unproblematischen Aspekten des Falles ist praxisfern. Sie kostet nicht nur wertvolle Zeit, ohne dass dem ein möglicher Gegenwert in Form von Punkten gegenübersteht. Die Ausbreitung von Unproblematischem wird von nicht wenigen Korrektoren sogar als echter Fehler gewertet.

Der Schwerpunkt der Klausur wird auch im Zweiten Staatsexamen meist im Bereich des materiellen Rechts liegen. Das Prozessrecht tritt also im Vergleich zum Ersten Staatsexamen lediglich zum materiellen Recht hinzu und nicht etwa an dessen Stelle. Vermeiden Sie daher gerade im Bereich der Zulässigkeit einer Klage das Abarbeiten eines Standardschemas, wenn tatsächlich keinerlei Probleme bestehen.

Negativbeispiel: Die Zulässigkeit der Klage scheitert auch nicht an entgegenstehender Rechtskraft. Denn über den vorliegenden Streitgegenstand liegt keinerlei rechtskräftige Entscheidung vor. Auch das Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben, da der Kläger nur im Klagewege seine Ansprüche durchsetzen kann.

Dies gilt vor allem für das Verwaltungsrecht. Ausführungen zu § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind fast stets entbehrlich. Richtige Schwerpunktsetzung kann bei einer völlig unproblematisch zulässigen Klage auch bedeuten, zur Zulässigkeit keinerlei Ausführungen zu machen.

Schreiben Sie dann schlicht: Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von 1.000,- Euro gegen den Beklagten aus § 433 Abs. 2 BGB.

4. Gutachtenstil im Zweiten Staatsexamen
Auch im Zweiten Staatsexamen gibt es Klausurtypen, bei denen ein Gutachten verlangt wird. Dies ist insbesondere bei Anwalts- und Staatsanwaltsklausuren der Fall.

Gefordert und zeitlich zu bewältigen ist hier nicht der reinrassige Gutachtenstil aus dem Ersten Staatsexamen. Es gilt vielmehr eine Mischform zu finden. Unproblematisches ist im Urteilsstil darzustellen, während nur die problematischen Punkte ausführlich im Gutachtenstil zu prüfen sind.

 

 

VI. Fertigung des Tatbestands

Nach der hier empfohlenen Vorgehensweise ist schließlich am Ende der Klausur noch der Tatbestand zu fertigen.12 Um den Tatbestand sauber in der Reinschrift ohne große Korrekturen bewältigen zu können, empfiehlt es sich, den Grobaufbau mit den wesent­lichen Fakten kurz auf Notizpapier zu skizzieren. Im Übrigen kann auf den am Anfang der Klausur gefertigten Zeitstrahl zurück­ge­griffen werden.

In zeitlicher Hinsicht sollte bei einem nicht übermäßig kompli­zierten Tatbestand eine halbe Stunde am Ende der Bearbei­tungszeit für die Anfertigung des Tatbestands genügen.

Auch wenn man den Tatbestand erst am Ende der Klausur bearbeitet, sollte seine Bedeutung nicht unterschätzt werden.13 Der Tatbestand zeigt dem Korrektor, ob der Kandidat in der Lage ist, Wesent­liches von Unwesent­lichem zu trennen, ob er die Relati­ons­technik beherrscht sowie ob der Kandidat die Fähigkeit besitzt, einen Lebens­sach­verhalt in eigenen Worten verständlich darzustellen und dabei die formalen Anforde­rungen der Gerichts­praxis einzuhalten. Bezüglich Letzterem ist neben dem formalen Aufbau des Tatbestands insbesondere auf die richtigen Zeitformen zu achten. Diese sind keineswegs bloßer Selbstzweck. Die Verwendung einer bestimmten Zeitform vermittelt dem informierten Leser (insbesondere zum Beispiel der Berufungs­instanz) wichtige Informa­tionen zum zeitlichen Ablauf der Dinge, zum Beispiel, was bis zur Klageer­hebung geschah (bis dahin Imperfekt) und was nach der Klageer­hebung geschah (ab dann Perfekt).

In stilis­tischer Hinsicht ist das Passiv zu vermeiden. Das Wort „wurde“ hat also in einem guten Tatbestand nichts zu suchen. Dass eine klare und verständliche Sprache nicht nur im Tatbestand, sondern auch in den Entschei­dungs­gründen von Vorteil ist, liegt auf der Hand.

Tipp: Schauen Sie die Tatbestände Ihrer bereits geschriebenen Klausuren nochmals kritisch durch. Streichen Sie – soweit nicht schon durch den Korrektor geschehen – jeden Zeitform­fehler und jedes „wurde“ an. Dies wird Ihnen helfen, bei den nächsten Klausuren diese unnötigen Fehler zu vermeiden.

 

 

VII. Vergegenwärtigen Sie Sich immer wieder die typischen Fehler

Mehr als im Ersten Staatsexamen gibt es im Zweiten Staatsexamen gerade im formalen Bereich eine Reihe von Fehlern, die immer wieder gemacht werden, obwohl sie eigentlich leicht vermeidbar sind und zudem bereits die Vermeidung gängiger Fehler den Verlust wertvoller Punkte vermeiden kann. Die Liste dieser Fehler ist zu lang, als sie hier vollständig wiedergeben zu können.

Beispielhaft seien gleichwohl die folgenden typischen Fehler erwähnt: Bei Teilerfolg einer Klage wird die Abweisung im Übrigen vergessen. Der Tenor ist nicht vollstreckungsfähig. Zinsen werden „seit Rechtshängigkeit“ zugesprochen, statt ein konkretes Datum auszutenorieren. Der Tatbestand wird falsch aufgebaut und es werden falsche Zeitformen verwendet. Der Tatbestand enthält rechtliche Wertungen. Die Beweiswürdigung erfolgt bereits im Tatbestand statt in den Entscheidungsgründen. In der Staatsanwaltsklausur erfolgt die Beweiswürdigung losgelöst am Anfang oder Ende des A-Gutachtens oder gar erst im B-Gutachten statt beim jeweiligen Tatbestandsmerkmal. Im konkreten Anklagesatz werden die subjektiven Tatbestandsmerkmale nicht ausgefüllt. Gesetzliche Tatbestandsmerkmale werden wortwörtlich im konkreten Anklagesatz verwendet. In der strafrechtlichen Revisionsklausur erfolgt die Prüfung der Sachrüge nicht ausschließlich anhand des vom Gericht festgestellten Sachverhalts. In der strafrechtlichen Urteilsklausur werden bei der Strafzumessung Aspekte herangezogen, die bereits zum Tatbestand gehören (vgl. § 46 Abs. 3 StGB). Im öffentlichen Recht wird nicht sauber zwischen mehreren Regelungen eines angegriffenen Bescheids differenziert. Die Nebenentscheidungen werden nicht begründet.

Um diese typischen Fehler zu vermeiden, empfiehlt es sich, eine eigene Liste der typischen Fehler zusammenstellen und diese immer wieder, am besten vor jeder Probeklausur, durchzusehen. Sie werden überrascht sein, welcher Leistungssprung bereits durch die Vermeidung typischer Fehler erreicht werden kann.

Tipp: Erstellen Sie in der Examensvorbereitung eine „Schwarze Liste“ der typischen Fehler. Erweitern Sie diese Liste fortlaufend um Fehler, die Ihnen mehrfach unterlaufen.

 

 

VIII. Zum Umgang mit Anwalts­klausuren

Die Bedeutung der Anwalts­klausuren im Zweiten Staats­examen wird häufig unterschätzt. Gerade in den letzten Jahren hat deren Bedeutung noch einmal erheblich zugenommen, so dass man realis­ti­scherweise damit rechnen muss, dass die Hälfte der aktuellen Examens­klausuren Anwalts­klausuren sind. Ein entsprechend angemessener Schwerpunkt wird auf diesem Klausurtyp jedoch in der vorwiegend durch Richter übernommenen staatlichen Ausbildung häufig nicht gelegt.

Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass es mehr als nur ein guter Ratschlag ist, sich in der eigenen Examens­vor­be­reitung vertieft mit dem Klausurtypus Anwalts­klausur und den dafür geltenden, gegenüber den Urteils­klausuren ganz eigenen Regeln zu befassen. Es würde den Rahmen dieses Skripts sprengen, wollte man hier umfassende Tipps zu den einzelnen Varianten der Anwalts­klausur geben. Gleichwohl sollen an dieser Stelle zumindest einige Hinweise nicht fehlen.

In Anwalts­klausuren ist meist eine gutachtliche Prüfung und auf dieser Grundlage ein praktisches Arbeits­er­gebnis (zum Beispiel ein Schriftsatz) verlangt. Hier besteht häufig Unklarheit, ob das Gutachten als echtes Relati­ons­gut­achten oder ähnlich dem Ersten Staats­examen als einschichtiges Gutachten gefertigt werden soll. Als Faustregel kann man sich dazu merken, dass ein echtes Relati­ons­gut­achten nur dann verlangt ist, wenn der Bearbei­ter­vermerk dies deutlich indiziert (z.B.: Stellen Sie in einem relati­ons­mäßigen Gutachten …). Ist dies nicht der Fall, stellt die relati­ons­mäßige Darstellung zwar sicherlich keinen Fehler im engeren Sinne dar, wäre aber gleichwohl fehler­an­fälliger, zeitauf­wändiger und unüblicher als das „normale“ einschichtige Gutachten.

Meist werden in Anwalts­klausuren neben einer Prognose zur etwaigen Beweislage auch Zweckmä­ßig­keits­er­wä­gungen für das weitere Vorgehen verlangt.14 Daher sollte man sich vertieft mit den Aspekten der Prozesstaktik befassen, um im Rahmen der Zweckmä­ßig­keits­er­wä­gungen praxisnahe Überle­gungen darstellen zu können, die über allgemeine Ausfüh­rungen, zum Beispiel zu § 93 ZPO, hinausgehen.15

Bei der Prognose zur Beweislage unterläuft häufig der Fehler, gleich mit Ausfüh­rungen zur Qualität bestimmter Beweis­mittel zu beginnen. Zunächst ist jedoch zu klären, wer überhaupt die Beweislast trägt. Nicht selten liegt bereits hier ein Problem oder zumindest eine Möglichkeit, die maßgeb­lichen Aspekte für die Beweis­last­ver­teilung kurz darzustellen. Überra­schend häufig finden sich im Rahmen der Beweis­prognose in den Lösungs­hin­weisen von Examens­klausuren Ausfüh­rungen zur Möglichkeit einer Partei­ver­nehmung nach §§ 445 ff. ZPO. Diese erschöpfen sich zwar meist in der Feststellung, dass nicht mit dem Einver­ständnis des Gegners nach § 447 ZPO zu rechnen ist und die Voraus­set­zungen für eine Vernehmung von Amts wegen nach § 448 ZPO nicht vorliegen. Gleichwohl zeigt die Häufigkeit derartiger Ausfüh­rungen in den Lösungs­hin­weisen, dass man die §§ 445 ff. ZPO nicht ganz vergessen sollte.

Zu üben ist auch ein guter Stil für die zu fertigenden Schriftsätze. Es ist in kurzer und verständ­licher Sprache der Sachverhalt darzustellen, der die anspruchs­be­gründende Norm vollständig ausfüllt – nicht weniger, aber auch nicht mehr. Ebenso wie die Tenorierung die Visitenkarte der Urteils­klausur ist, sind dies die richtigen Anträge bei der Anwalts­klausur (Argument: § 308 Abs. 1 ZPO). Daher ist auch hier ein entspre­chender Schwerpunkt in Vorbereitung und Ernstfall zu setzen.

Die hier nur kurz angedeuteten Besonder­heiten der Anwalts­klausur münden daher in den Rat, diesen Klausurtyp bei der Examens­vor­be­reitung keinesfalls zu vernach­lässigen. Vielmehr sollten je nach Bundesland sogar mehr Anwalts­klausuren als Gerichts­klausuren zur Vorbereitung geschrieben werden. Die dabei erlangte Klausur­praxis im Umgang mit Anwalts­klausuren wird sich im Examen auszahlen, da der derzeitige Trend in Richtung eines höheren Anteils von Anwalts­klausuren im Examen geht.

 

 

IX. Zum Umgang mit kautelar-juristischen Klausuren

Eine in Süddeutschland bereits verbreitete und für Norddeutschland zumindest angekündigte Sonderform anwaltlicher Aufgabenstellungen im Zweiten Staatsexamen ist die kautelarjuristische Klausur.16 Bei dieser Klausurform bittet zum Beispiel ein Mandant um Entwurf eines Vertrages oder Überarbeitung eines bestehenden Vertrages bzw. allgemeiner Geschäftsbedingungen und gibt dem Rechtsanwalt bestimmte Regelungswünsche oder Zielsetzungen mit auf den Weg. Neben dem Vertragsentwurf bzw. der Vertragsüberarbeitung wird hier häufig ein Gutachten oder Begleitschreiben an den Mandanten verlangt, in dem maßgebliche Überlegungen Ihrer Vertragsgestaltung erläutert werden.

Wie allgemein für Anwaltsklausuren, ist es besonders für die kautelarjuristische Anwaltsklausur hilfreich, sich in der Examens­vorbereitung mit den Pflichten des Rechtsanwalts gegenüber dem Mandanten vertraut zu machen.17 Denn gerade um die Erfüllung dieser Pflichten geht es in der Anwaltsklausur. Wer die Beratungspflichten des Rechtsanwalts in der Anwaltsklausur nicht erfüllt, produziert einen potentiellen Haftungsfall, mit der Folge erheblicher Punktabzüge, für die es im Zweiten Staatsexamen auch keine Berufshaftpflichtversicherung gibt. Es liegt daher auf der Hand, dass es von Vorteil ist, zumindest in Grundzügen die Pflichten des Anwalts gegenüber dem Mandanten zu kennen.

Ziel anwaltlicher Tätigkeit ist die Verwirklichung der Mandanteninteressen im Rahmen des rechtlich Zulässigen. Seine Beratung hat der Rechtsanwalt an der höchstrichterlichen Rechtsprechung auszurichten. Unter mehreren denkbaren Gestaltungsalternativen hat er den sichersten Weg zu empfehlen. Bei der Vertragsgestaltung durch den Rechtsanwalt ist dabei besondere Zielsetzung, zukünftigen Streit zwischen den Vertragsparteien nach Möglichkeit zu vermeiden. Über etwaige Risiken hat der Rechtsanwalt den Mandanten aufzuklären und zu belehren. An diesem Pflichtenprogramm können Sie auch das systematische Vorgehen in der Kautelarklausur wie folgt ausrichten:

 

1. Identifizierung der Ziele des Mandanten

Identifizieren Sie zunächst die Interessen des Mandanten und fragen Sie sich, was will der Mandant erreichen bzw. was will er vertraglich geregelt haben. Häufig wird hier das Interesse des Mandanten in der Klausur lediglich angedeutet oder laienartig vom Mandanten umschrieben sein, indem er zum Beispiel eine tatsächliche Problemlage beschreibt und allgemein nach Regelungsmöglichkeiten fragt.

 

2. Identifizierung von Regelungsbedarf und Regelungsmöglichkeit

Prüfen Sie als nächstes anhand der für den konkreten Fall geltenden gesetzlichen Regelungen, ob überhaupt ein Regelungsbedarf besteht und falls dies der Fall ist, ob nicht zwingendes Recht oder ein gesetzliches Verbot der gewünschten vertraglichen Regelung entgegenstehen.

Wenn sich ein vom Mandanten gewünschtes Ziel bereits aus dem Gesetz ergibt, bedürfte es eigentlich keiner vertraglichen Regelung. Gleichwohl kann es hier im Rahmen der Zweckmäßigkeit ausnahmsweise sinnvoll sein, eine deklaratorische Regelung in den Vertragsentwurf aufzunehmen, um zukünftigen Streit zwischen den Parteien von vornherein zu vermeiden. Wenn Sie dies ausnahmsweise tun, erläutern Sie im Mandantenschreiben die dabei angestellten Überlegungen.

Nicht selten wird in der Kautelarklausur eine vom Mandanten gewünschte Regelung mit zwingendem Recht unvereinbar sein. Hier gilt es nicht nur, im geforderten Gutachten oder Man­dantenschreiben zu erläutern, warum eine bestimmte vertragliche Regelung nicht möglich ist und welche Rechtsfolgen sich aus der jeweiligen Unvereinbarkeit mit zwingendem Recht ergeben (z.B. Unwirksamkeit und daraus folgende Konsequenzen). Vielmehr beginnt hier die eigentliche gestalterische Tätigkeit mit der Prüfung, ob sich das Ziel des Mandanten nicht durch eine andere vertragliche Gestaltung zumindest annähernd verwirklichen lässt.

 

3. Identifizierung der Gestaltungsmöglichkeiten

Identifizieren Sie die verschiedenen denkbaren Gestaltungsmöglichkeiten und deren jeweilige Risiken. Behalten Sie hierbei die oben angesprochenen Pflichten des Rechtsanwalts gegenüber seinem Mandanten im Hinterkopf. Empfehlen müssen Sie letztlich den sichersten Weg, d.h. die Gestaltungsvariante, welche für den Mandanten die geringsten Risiken birgt und möglichst zukünftigen Streit zwischen den Parteien vermeidet. Wenn es neben der empfohlenen sicheren Gestaltungsvariante eine kreative Alternativgestaltung gibt, welche die Mandanteninteressen unter Umständen noch weitergehend verwirklicht, aber mit Risiken (z.B. hinsichtlich ihrer Wirksamkeit) verbunden ist, weisen Sie den Mandanten ergänzend auf diese Gestaltungsmöglichkeit hin und belehren Sie ihn über die damit verbundenen Risiken und möglichen Rechtsfolgen, so dass er selbst in die Lage versetzt wird zu entscheiden, ob er das Risiko eingehen will oder nicht.

Denken Sie auch an potentielle Streitfallszenarien zwischen den Parteien und prüfen Sie, ob die vorgeschlagene Gestaltungsvariante auch zukünftige Entwicklungen abdeckt oder hier weiterer Regelungsbedarf besteht.

 

4. Taktische Hinweise zum Vertragsentwurf

Abschließend noch einige taktische Hinweise zum eigentlichen Vertragsentwurf sowie zum geforderten Mandantenschreiben oder Gutachten. Versuchen Sie die Scheu vor der Vertragsgestaltung bereits in der Examensvorbereitung abzulegen. Üben Sie das kurze und prägnante Formulieren vertraglicher Regelungen. Entwickeln Sie hier ein Gespür für das kreative Gestalten von Verträgen, indem Sie zur Übung Verträge entwerfen (z.B. einen Gesellschaftsvertrag für Ihre Lerngruppe) und anschließend durch Blick in ein Formularbuch mögliche weitere Regelungen identifizieren. Übrigens: Auch die Anwaltsstation sollten Sie als Chance nutzen, an Verträgen mitzuarbeiten. Nichts schult das Judiz so sehr wie die Praxis!

Behalten Sie bei der Vertragsgestaltung auch die wesentlichen Regelungsgegenstände im Auge, wie z.B. Vertragsgegenstand, Leistung, Gegenleistung, Vertragsdauer, Kündigung und Haftung.

Trennen Sie sich von dem Gedanken, dass nur eine Formulierung des Vertragsentwurfs richtig ist und der Korrektor Ihre Lösung nur honorieren wird, wenn Sie die Formulierung in der Musterlösung treffen. Richtig ist Ihr Formulierungsvorschlag vielmehr bereits dann, wenn er die Mandanteninteressen in rechtlich zulässiger Weise umsetzt und eine klare Regelung zwischen den Parteien schafft, die zukünftigen Streit vermeidet.

Behalten Sie auch bei der Kautelarklausur im Kopf, dass es im Zweiten Staatsexamen in erster Linie darum geht, Ihre juristischen Fähigkeiten abzuprüfen, also in erster Linie Ihr methodisch und systematisch richtiges Vorgehen. Nutzen Sie daher das geforderte Mandantenschreiben bzw. Gutachten, um dem Korrektor Ihr methodisches Vorgehen und die angestellten Überlegungen zu demonstrieren. Die Nachvollziehbarkeit Ihres Vorgehens hilft dabei dem Korrektor auch bei der Würdigung Ihres Vertragsentwurfs. Führen Sie daher in der Kautelarklausur – wie auch sonst – den Korrektor durch Ihre angestellten Überlegungen.

Tipp: Nutzen Sie das Mandantenschreiben, um Ihr methodisches Vorgehen zu zeigen und Ihren Vertragsentwurf zu erläutern.

Zum Ablauf der einzelnen Arbeitsschritte empfiehlt sich, frühzeitig die vertraglich zu regelnden Punkte in Stichworten festzuhalten und dann direkt im Anschluss an die rechtliche Prüfung des jeweiligen Regelungsgegenstandes einen ersten ausformulierten Entwurf der jeweiligen Klausel zu erstellen und dann am Ende bei Erstellung des kompletten Entwurfs ggf. noch einmal im Gesamtkontext zu verfeinern.

 

 

X. Zum Umgang mit „Münzwurf-klausuren“

Es gibt im Zweiten Staats­examen, insbesondere in den öffentlich-rechtlichen Klausuren, immer wieder Fallge­stal­tungen, bei denen eine Entscheidung in mehrere Richtungen möglich und rechtlich – auch auf der Grundlage höchst­rich­ter­licher Rechtsprechung – gut vertretbar ist. Das Ergebnis ist bei diesen Klausuren nicht entscheidend.

Nicht selten suchen Kandidaten gleichwohl lange verzweifelt nach der rechtlich einzig richtigen Lösung und verlieren dabei zu viel Zeit – Zeit, die gerade bei diesen Klausuren für die erforderliche umfassende und überzeugende Begründung des gewählten Ergebnisses dringend benötigt wird. Um dies zu vermeiden, ist es daher ratsam, so man es mit einer derartigen Klausur zu tun hat, lieber frühzeitig einen innerlichen „Münzwurf“ zu vollziehen, sich also für eines der möglichen Ergebnisse – freilich nicht zufällig, sondern nach persön­lichem Judiz – zu entscheiden und sich dann ganz auf eine anspre­chende und belastbare Begründung dieses Ergebnisses zu konzen­trieren.

 

 

XI. Begründen Sie stets mit rechtlichen Argumenten

Ebenso wie im Ersten Staats­examen ist die rechtliche Begründung und Argumen­tation für die Bewertung der Klausur entscheidend. Auch hier birgt der Kommentar als Hilfsmittel Risiken.

Die Kommen­tar­fund­stelle ersetzt keinesfalls die rechtliche Begründung. Vermeiden Sie am besten generell die Angabe von Kommen­tar­fund­stellen. Bemühen Sie sich stattdessen stets, anhand der juristischen Auslegungs­me­thoden Ihr Ergebnis nachvoll­ziehbar zu begründen. Viel zu selten wird in Klausuren die Gelegenheit genutzt, dem Korrektor rechts­me­tho­dische Kenntnisse und rechts­me­tho­disches Vorgehen zu zeigen. Die absoluten „Basics“ juristischer Methodik, gewissermaßen das juristische Handwerkszeug, nämlich die Auslegungs­me­thoden (Auslegung nach Wortlaut, Sinn und Zweck, Systematik und Gesetz­ge­bungs­ge­schichte), der Umkehr­schluss und der Erst-Recht-Schluss, werden nicht häufig genug zur Begründung der Lösung von Rechts­pro­blemen verwendet.

Tipp: Begründen Sie Ihr Ergebnis juristisch – zum Beispiel mit dem Wortlaut der Norm oder deren Sinn und Zweck.

Für die bloße Aneinan­der­reihung von Rechts­be­haup­tungen – mögen diese auch im Ergebnis zutreffend sein und im Einklang mit der höchst­rich­ter­lichen Rechtsprechung stehen – gibt es auch im Zweiten Staats­examen keine Punkte.

 

 

XII. Setzen Sie das „Echo-Prinzip“ um

Deutlich mehr als im Ersten Staatsexamen finden sich im Zweiten Staatsexamen in der Klausurvorlage selbst gewichtige Hinweise auf die rechtliche Lösung des Falles. In Gerichtsklausuren tragen die Parteien meist rechtliche Argumente vor, die den Weg zu den zu lösenden rechtlichen Problemen weisen. Selbst in Anwaltsklausuren lassen die Klausursteller den Mandanten nicht selten rechtliche Argumente – freilich in Laiensprache – vortragen. Diese in der Vorlage enthaltenen Hinweise sollten bei der Lösung unbedingt abgearbeitet werden. Denn die Rechtsargumente der Parteien stellen letztlich die verklausulierten Rechtsfragen der Klausur – die der Aufgabensteller beantwortet haben will – dar. Hier hilft es vielleicht, wenn man sich die Rechtsargumente der Beteiligten wie tatsächliche Fragen an den Klausur­bearbeiter vorstellt.

Beispiel: Vertritt zum Beispiel der Kläger in seiner auf § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB gestützten Klage die Rechtsansicht, es könne nicht angehen, dass der unberechtigte Veräußerer seines PKW einen Verkaufserlös, der über den Wert des PKW hinausgeht, behalten darf und überdies sei er ohnehin mit der Veräußerung nicht einverstanden, so sind damit die folgenden Fragen an den Klausurbearbeiter verbunden:

1) Ist nach § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB der objektive Wert der Sache oder das tatsächlich Erlangte herauszugeben?

2) Bedarf es für § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB einer ausdrücklichen Genehmigung oder liegt bereits eine konkludente Genehmigung in Form der Klageerhebung vor?

Hält man sich so die rechtlichen Fragestellungen der Klausur klar vor Augen, läuft man nicht Gefahr, die Fragen, die die Klausur stellt, unbeantwortet zu lassen. Man würde schließlich auch in einem reinen Frage-Antwort-Test nicht einen Teil der Fragen unbeantwortet lassen.

Es liegt auf der Hand, dass nicht alle von den Parteien vorgebrachten rechtlichen Erwägungen zutreffend sind. Die Aufgabe besteht insofern darin, auch die rechtlich unzutreffenden Argumente abzuarbeiten und kurz zu begründen, warum diese nicht durchgreifen. Dies bedeutet jedoch nicht, die Parteien des „Klausurrechtsstreits“ zu belehren.

Schreiben Sie also in einer Urteilsklausur nicht:
Der Kläger geht fehl in der Annahme, dass oder:
Rechtlich abwegig ist das Argument des Beklagten, dass…

Dies ist nicht nur anmaßend und schlechter Stil, sondern auch in der Praxis nicht üblich. Vergessen Sie nicht, dass Sie letztlich ein praktisch verwertbares Arbeitsergebnis vorlegen sollen. Wahren Sie also auch bei der Bearbeitung der rechtlich unzutreffenden Argumente eine Objektivität und Sachlichkeit, welche die Parteien auch in der Praxis erwarten dürften. Dies gelingt schon dadurch, dass Sie den Bezug des abgelehnten Rechtsarguments zu der Prozesspartei vermeiden.

Schreiben Sie zum Beispiel schlicht: Der Fälligkeit des Anspruchs steht letztlich auch nicht entgegen, dass…

 

 

XIII. Sichere Beherr­schung der Formalien

In den Klausuren des Zweiten Staats­examens wird fast durchweg auch ein praktisches Arbeits­er­gebnis verlangt. Zu den gängigen Varianten gehören: Zivilurteil, Beschluss, Schriftsatz (zum Beispiel Klage bzw. Klageer­wi­derung, Einspruch, Antrag auf einstweiligen Rechts­schutz), Anklage­schrift, Strafbefehl, Haftbefehl, Strafurteil, strafrechtliche Revisi­ons­be­gründung, verwal­tungs­ge­richt­liches Urteil, Beschluss und Widerspruchs­be­scheid.

Hierbei gilt es unbedingt die formalen Anforde­rungen an diese praktischen Arbeits­aufgaben einzuhalten. Die Klausuren werden von Praktikern korrigiert, denen Fehler im formalen Bereich sofort ins Auge fallen. Es gibt hier leider mehr Punkte zu verlieren als zu gewinnen. Für ein rein formal perfektes Arbeits­er­gebnis wird es kaum einen Zusatzpunkt geben. Umgekehrt werden jedoch bei Fehlern im formalen Bereich schnell Punkte abgezogen.

Zumindest die gängigen Klausur­va­rianten müssen daher soweit verinnerlicht sein, dass sie auch in der Prüfungs­si­tuation ohne lange Überle­gungen abrufbar sind. Hier hilft neben der bereits angespro­chenen umfassenden Klausur­praxis durch die Fertigung möglichst vieler Übungs­klausuren, das Anlegen einer eigenen Muster­sammlung, die man sich vor jeder Übungs­klausur und im Ernstfall zwischen den einzelnen Examens­terminen noch einmal überblickartig anschauen kann. Bereits durch das eigenständige Anfertigen einer solchen Muster­sammlung wird ein nicht zu unterschät­zender Lernerfolg erzielt.

Tipp: Erstellen Sie eine eigene Muster­sammlung.

 

 

XIV. Zum Umgang mit „ungewöhnlichen“ Klausuren

Gerade im Zweiten Staatsexamen bewegen sich Klausuren nicht selten in Rechtsgebieten bzw. formalen Einkleidungen der rechtlichen Probleme, die den meisten Prüflingen unbekannt sind. Dies ist vom Klausursteller gewollt. Hier wird geprüft, ob auf der Grundlage der Kenntnis der „Basics“ der Prüfling auch mit zunächst unbekannter Materie umgehen und sich diese unter Zeitdruck erschließen kann.

Um hier zu punkten ist es wichtig, Ruhe zu bewahren und sich die relevanten Normen besonders genau durchzulesen. Schauen Sie sich dabei auch Vorschriften in dem entsprechenden Titel bzw. Kapitel an, die nicht unmittelbar einschlägig zu sein scheinen. Auch in diesen Paragraphen könnten für die Klausur wesentliche Informationen enthalten sein. Wie bereits erwähnt, kann auch ein kurzer Blick in das Stichwortregister des Kommentars den entscheidenden Ansatzpunkt liefern.

Sehen Sie diese „ungewöhnlichen“ Klausuren als Chance. Bei „Standardklausuren“ liegen die Maßstäbe der Prüfer gerade im Zweiten Staatsexamen besonders hoch. Selbst mit einer nahezu fehlerfreien Klausur ist es schwer, eine höhere Punktzahl zu erreichen, da im Rahmen von Standardklausuren die meisten Kandidaten die wesentlichen Punkte erkennen. Die Vergleichskorrektur – nichts anderes findet auch im Zweiten Staatsexamen statt – bietet dann wenig Spielraum für die Notendifferenzierung und höhere Punktzahlen werden kaum vergeben. Bei „ungewöhnlichen“ Klausuren ist die Lage anders. Hier geben viele Kandidaten verfrüht auf und finden keinen Zugang zur Klausur, so dass bereits brauchbare Ansätze und richtige Überlegungen honoriert werden. Behält man dann die Nerven, kämpft sich mutig durch die unbekannte Materie und liefert eine rechtlich überzeugende Klausur ab, so kann bei derartigen Klausuren die Punkteskala eher nach oben ausgeschöpft werden als bei den vermeintlich gewünschten Standardklausuren.

Vorsicht ist hier mit sog. Notfalllösungen geboten, wie diese teilweise für den Fall, dass man keinerlei Zugang zur Klausur findet, vorgeschlagen werden.18 Im Rahmen einer solchen Notfalllösung die Klausur stets auf einen bereicherungsrechtlichen Anspruch zu stützen, wie zuweilen als Notfalllösung vorgeschlagen, wird der Vielfalt der möglichen Klausurinhalte nicht gerecht und darf kaum auf die Honorierung durch den Korrektor hoffen, es sei denn, es ist ausnahmsweise wirklich ein bereicherungsrechtlicher Anspruch einschlägig. Sich auf derartige Glückstreffer zu verlassen, kann guten Gewissens kaum empfohlen werden. Eine Notfalllösung – gleich wie sie geartet ist – muss daher der absolute Ausnahmefall sein. Anhand des konkreten Falles den Versuch einer rechtlich vertretbaren Lösung zu wagen, ist jedenfalls ratsamer als ein vorher zurecht gelegtes „Notfallschema“ abzuarbeiten, welches schon wegen seiner Vorfertigung dem konkreten Fall allenfalls bedingt gerecht werden kann.

 

 

XV. Praktische Tipps zum Umgang mit dem Zeitdruck

Dass die Bearbeitungszeit in der Examensklausur eine erschöpfliche Ressource ist, wurde bereits mehrfach betont. Der Zeitdruck ist dabei durchaus von Seiten der Klausurersteller systemimmanent gewollt. Denn schließlich soll das Zweite Staatsexamen als Prüfung für die spätere juristische Praxis auch abprüfen, ob und wie die Kandidaten ein praktisch verwertbares juristisches Arbeitsprodukt auch unter Zeitdruck zu erstellen im Stande sind. Daher sollen ein paar praktische Tipps zum Umgang mit dem Zeitdruck beziehungsweise zu dessen Vermeidung nicht fehlen. Denn jeder Zeitgewinn in der Klausurpraxis schafft zusätzliche Ressourcen für die eigentliche inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Klausurstoff und vermeidet allein durch Zeitdruck entstehende unnötige Fehler.

Systematisch bestehen bei der Klausurbearbeitung im Wesentlichen die folgenden drei „Zeitfresser“:

(1) Sachverhaltserfassung;

(2) Rechtliche Prüfung;

(3) Schreibarbeit.

Zur effizienten Gestaltung der rechtlichen Prüfung sind bereits einige Tipps erfolgt und in dieser für die Bewertung sicherlich wichtigsten Bearbeitungskategorie sollte nach Möglichkeit keine weitere Zeitersparnis auf potentielle Kosten der inhaltlichen Qualität gesucht werden. Anders verhält es sich mit den beiden anderen Kategorien, bei denen durch einfache praktische Maßnahmen Zeit ohne Einbußen an Qualität gewonnen werden kann.

Das Erfassen der zum Teil umfangreichen Aktenstücke lässt sich durch praktische Übung beschleunigen. Wer eine große Anzahl von Übungsklausuren unter Realbedingungen schreibt, wird feststellen, dass mit zunehmender Anzahl an Übungsklausuren nicht nur die eigene Lesegeschwindigkeit zunimmt, sondern auch die gängigen Klausurkonstellationen und Bearbeitervermerke immer mehr vertraut werden, was zur Beschleunigung der Sachverhaltserfassung beiträgt. Darüber hinaus kann auch der Besuch eines Schnelllesekurses eine gute Maßnahme sein, um bei der Sachverhaltserfassung noch effizienter zu werden.

Noch mehr Zeit lässt sich bei dem wohl größten „Zeitfresser“, dem eigentlichen Schreiben der Klausur, gewinnen. Wie beim Leistungssport die Wahl des richtigen Sportgeräts, kann hier die Wahl des richtigen Schreibgeräts einen großen Unterschied machen. Man sollte möglichst frühzeitig in der Examensvor­bereitung für sich herausfinden, mit welchem Schreibgerät man persönlich besonders flüssig schreiben kann und dieses dann im Examen keinesfalls mehr wechseln. Bei mir war dies ein besonders leichtgängiger Füllfederhalter. Andere Kandidaten haben gute Erfahrungen mit Gel-Schreibern gemacht.

Tipp: Probieren Sie aus, mit welchem Schreibgerät Sie möglichst schnell, komfortabel und leserlich schreiben und bleiben Sie dann bis ins Examen dabei sobald Sie es gefunden haben. Das Examen ist nicht die richtige Zeit für Experimente.

Es bleibt abschließend noch einmal zu betonen, dass die ­beste Examensvorbereitung das Schreiben möglichst vieler Klausuren unter realistischen Prüfungsbedingungen ist, besser noch unter erschwerten Bedingungen einer zum Beispiel auf 4 ½ Stunden verkürzten Bearbeitungszeit, um für den späteren Ernstfall noch besser gewappnet zu sein. Zu beantworten bleibt damit die Gretchenfrage, wie viele Übungsklausuren es denn idealerweise sein sollten. Meine Empfehlung lautet, schreiben Sie so viele Klausuren wie Sie können, denn ein Zuviel an Klausuren gibt es hier kaum. Wenn Sie vor dem Examen über 70 Klausuren unter Realbedingungen geschrieben haben, wird Ihnen die dabei gesammelte Klausurpraxis im Examen erheblich nutzen. Auch wenn es sicherlich schönere Dinge im Leben gibt als hunderte Stunden mit Übungsklausuren zu verbringen, investieren Sie diese Zeit in Ihre Zukunft. Es lohnt sich.

 

 

XVI. To Do Liste bis zum Examen

Da erfahrungsgemäß ein möglichst konkreter Arbeitsschritt ein höheres Realisierungspotential hat als eine abstrakte Arbeitsanleitung, soll am Ende dieses Booklets eine praktische To Do Liste nicht fehlen. Versuchen Sie die folgenden praktischen Arbeitsschritte bis zu Ihrem Staatsexamen abzuarbeiten. Ihre Ergebnisse werden sich dadurch verbessern:

  • Schreiben Sie nach Möglichkeit mindestens 70 Übungsklausuren in weniger als fünf Stunden
  • Erstellen Sie eine eigene Mustersammlung
  • Erstellen Sie eine „Schwarzen Liste“ mit typischen vermeidbaren Fehlern
  • Probieren Sie zumindest einmal in einer Übungsklausur die Ent­scheidungsgründe vor dem Tatbestand zu schreiben
  • Probieren Sie zumindest einmal in einer Übungsklausur den verkürzten Gutachtenstil in der Staatsanwaltsklausur
  • Formulieren Sie nach Möglichkeit mindestens fünf Verträge und prüfen Sie im Anschluss Ihren Entwurf mit Hilfe eines Formularbuchs
  • Arbeiten Sie die folgenden sehr empfehlenswerten weiterführenden Aufsätze mindestens einmal durch: Forster, JuS 1992, 234; Dierks-Harms, JA 2007, 285; Höhne, JA 2007, 528; Höhne, JA 2005, 290; Wallisch/Spinner, JuS 2006, 799, 883; Mansdörfer/Timmerbeil, JuS 2001, 1102, 1209; Weimer, JuS 2003, 592; Wolters/Gubitz, JuS 1998, 737; Hartmann/Hartmann, Jura 2004, 657; Hagspiel, JuS 2003, 482

Abschließend noch ein letzter praktischer Tipp: Versuchen Sie bitte nicht, sich bis zur letzten Minute vorzubereiten, sondern gezielt in der Woche vor den Klausurterminen etwas Kraft zu sammeln, sodass Sie mit ausreichend Energie und vielleicht auch etwas Freude an der Sache in die Klausuren gehen.

 

 

XVII. Schlussbemerkung

Misserfolg in Klausuren beruht nicht selten auf mangelnder Arbeits­technik sowie falschen Vorstellungen von dem, was in der Klausur erwartet wird. Mit der richtigen Klausurtechnik kann man eine erhebliche Verbesserung der Klausurergebnisse erreichen. Es wird daher empfohlen, sich diese „Grundregeln“ für den Klausurerfolg immer wieder in Erinnerung zu rufen und bereits geschriebene Klausuren nach Rückgabe kritisch auf deren Beachtung zu prüfen.

Wer die 17 Punkte in diesem Booklet beherzigt, ist auch bereit für den 18. Punkt im Staatsexamen.

Für das Zweite Staatsexamen wünsche ich viel Erfolg!

Bei Interesse könnt ihr euch die Klausurtaktik als PDF herunterladen.

image (31)

Zur Person Rechtsanwalt Dr. Daniel Schnabl

Rechtsanwalt Dr. Daniel Schnabl, LL.M. (Miami) ist Partner im Frankfurter Büro der Kanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer LLP im Bereich Dispute Resolution. Schwerpunkte seiner anwaltlichen Tätigkeit sind nationale und internationale Zivilprozesse und Schiedsverfahren einschließlich Investitionsstreitigkeiten. Er ist zudem auch als Schiedsrichter in Schiedsverfahren tätig. Er ist mitverantwortlich für die Referendarausbildung im Bereich Dispute Resolution am Standort Frankfurt a.M. und war in der Vergangenheit auch als Repetitor für ein großes deutsches Repetitorium tätig.

Fußnoten

  1. Vgl. allgemein zur Examensvorbereitung ter Haar/Lutz/Wiedenfels, Prädikatsexamen, 4. Auflage 2016.
  2. Vgl. zur Klausurtechnik auch Forster, JuS 1992, 234.
  3. Zu den Anforderungen der Prüfer vgl. Diercks-Harms, JA 2007, 285.
  4. Zu den Grundregeln für den Klausurerfolg im Ersten Staatsexamen vgl. Schnabl/Tyroller, Life&Law 2006, 861.
  5. Zu den möglichen Konsequenzen unvollständiger Arbeiten sogleich unter III.
  6. Vgl. Höhne, JA 2007, 528, 531.
  7. Als Tenorierungsübung eignet sich zum Beispiel bezüglich zivilrechtlicher Klausuren der Beitrag von Wallisch/Spinner, JuS 2006, 799 ff., 883 ff.; bezüglich strafrechtlicher Entscheidungen Mansdörfer/Timmerbeil, JuS 2001, 1102 ff., 1209 ff. sowie bezüglich öffentlich-rechtlicher Entscheidungen Kintz, Öffentliches Recht im Assessorexamen, 10. Auflage, 2018.
  8. Zur Bearbeitung von Strafrechtsklausuren im Zweiten Staatsexamen vgl. auch Weimer, JuS 2003, 592; speziell zum Strafurteil in der Assessorklausur Wolters/Gubitz, JuS 1998, 737 ff.
  9. Diese Zweiteilung gibt es in den südlichen Bundesländern nicht.
  10. Vgl. zum Urteilsstil Anders/Gehle, Das Assessorexamen im Zivilrecht, 13. Auflage, 2017.
  11. Vgl. Anders/Gehle, Das Assessorexamen im Zivilrecht, 13. Auflage, 2017.
  12. Die Bedeutung des Tatbestandes variiert zwischen den Bundesländern. In Bayern ist die Bedeutung des Tatbestands durch die häufigeren Anwaltsklausuren weitgehend verdrängt.
  13. Vgl. zur Tatbestandsfassung im Zivilurteil Höhne, JA 2005, 290.
  14. Anders verhält sich dies in den südlichen Bundesländern, wo Zweckmäßigkeitserwägungen üblicherweise nicht verlangt werden.
  15. Vgl. zu Zweckmäßigkeitserwägungen in der Anwaltsklausur ausführlich Hartmann/Hartmann, Jura 2004, 657.
  16. Vgl. zur kautelarjuristischen Klausur Hagspiel, JuS 2003, 482; Sikora/Mayer/Kell, Kautelarjuristische Klausuren im Zivilrecht, 5. Auflage, 2019.
  17. Vgl. dazu als ersten Kurzüberblick Schnabl, JA 2005, 896.
  18. Vgl. Kaiser/Kaiser/Kaiser, Die Zivilgerichtsklausur im Assessorexamen, Band I, 8. Auflage, 2018, Rdnr. 483 ff.

Anzeige

Anzeige

Fragen?

Habt ihr Erfahrungen oder Tipps, die das Jurastudium bereichern? Schreibt uns an: magazin-jurfuture@anwaltverein.de oder bei Instagram.

Entdecke unsere Top-Themen aus anderen Kategorien

Entdecke alle Kategorien

lernen&lücken

Die Kategorie bündelt Beiträge zum Thema Ausbildung. 

kanz&lei

Im Fokus: die vielfältige Praxis als Rechtsanwält:in und wie der Berufseinstieg so läuft.

lifehacks - Die Kategorie bündelt Beiträge, die dir für deinen persönlichen Weg Denkanstöße geben können.

lifehacks

Die Kategorie bündelt Beiträge, die dir für deinen persönlichen Weg Denkanstöße geben können.

verfassungscheck

Die Kategorie bündelt Beiträge zur Verfassung des juristischen Kosmos.

Daniel Schnabl
Na, neugierig geworden?
Meld dich für unseren Newsletter an und bleib auf dem Laufenden!