Zum Inhalt springen
Und irgendwann ist es dann soweit: Der erste Zivilprozess vor Gericht steht vor der Tür. Was während des Jurastudiums noch in weiter Ferne schien, ist plötzlich Realität. Doch wie läuft er eigentlich ab, der Zivilprozess? Was ist vorab mit der Mandantin oder dem Mandanten zu klären? Was gehört in die Klageschrift und muss die Robe denn wirklich getragen werden?
Wer sich in einer rechtlichen Streitsituation wiederfindet, sucht meistens irgendwann von alleine ein Anwaltsbüro auf. Der Anwaltsvertrag (Mandat) bahnt sich an und wird abgeschlossen. Dabei solltet ihr auf Vergütungsvereinbarung und Haftungsbeschränkung achten, damit der oder die Mandant:in von Beginn an weiß, worauf sie sich einlassen. Wichtig ist es auch, über die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe gemäß §§ 114 ff. ZPO zu informieren. All dies gilt für die Vertretung des Klägers oder der Klägerin genauso wie für die Vertretung des oder der Beklagten.
Nachdem Formelles erledigt ist, geht es um den rechtlichen Fall. Die Interessen der Mandantin oder des Mandanten müssen vollumfänglich aufgedeckt und Verfahrensziele besprochen werden. Verfolgt der/die Mandant:in möglicherweise Ziele, die durch einen vollstreckbaren Titel gar nicht erfasst werden können? Dabei ist auch auf andere Mittel der außergerichtlichen Konfliktbeilegung, wie beispielsweise Mediation hinzuweisen. Anschließend sind der Sachverhalt zu erörtern, Tatsachen zu klären und Beweismittel zu beschaffen. Dies nennt man den „Beibringungsgrundsatz“ des Zivilprozesses. Er besagt, dass im Gegensatz zum im Strafprozess geltenden „Amtsermittlungsgrundsatz“ die Parteien im Prozess alle relevanten Tatsachen, auf die sie sich berufen, vorbringen müssen, damit diese vom Gericht gemäß § 282 ZPO berücksichtigt werden. Im Strafprozess hingegen untersucht das Gericht unabhängig vom Antrag des Betroffenen den Sachverhalt von „Amts wegen“, also von alleine aus. Nicht vergessen dürft ihr die Untersuchung von Ausschluss- oder Verjährungsfristen. Handelt es sich um Zahlungssachen, kann Abhilfe auch oftmals mit einem Mahnverfahren geschaffen werden.
Nachdem alles geklärt wurde, sind Computertastatur und/oder Diktiergerät heranzuziehen: die Klageschrift muss aufgesetzt werden. Diese enthält nach einer Schlüssigkeitsprüfung alle Tatsachen mit Beweisangeboten (§ 253 ZPO). Sie wird an das zuständige Gericht übermittelt und von diesem beim/bei der Beklagten zugestellt – sonst wüsste diese:r schließlich nichts von der gegen ihn anhängigen Klage. Solltet ihr euch als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt auf Beklagtenseite wiederfinden, sind daraufhin entsprechende Verteidigungsmöglichkeiten zu erläutern. Eine Widerklage könnte in Erwägung gezogen werden. Kommen Erfüllung oder Anerkenntnis nicht in Betracht, muss die Verteidigung angezeigt und eine Klageerwiderung verfasst werden. Nach Eingang dieser bei Gericht kann ein weiterer Vortrag geboten sein. Allerdings sollte wegen des sogenannten Beschleunigungsgrundsatzes in der Regel kein Vortrag (etwa für die Berufungsinstanz) zurückgehalten werden.
Im Anschluss bestimmt das Gericht ein schriftliches Vorverfahren oder einen frühen ersten Termin. Dabei kann das Gericht auch Hinweise geben, die ihr an den oder die Mandant:in weiterleiten und mit ihr oder ihm besprechen müsst. Häufig wird das persönliche Erscheinen der Parteien vor Gericht angeordnet.
Und dann steht der Gerichtstermin vor der Tür. Zwar ist durch das Rechtsreferendariat viel bekannt, gerade zu Beginn müsst ihr als frischgebackene:r Rechtsanwält:in dennoch oft ins kalte Wasser springen. Außerdem dürft ihr nicht vergessen, dass einige Mandant:innen den Ablauf einer Verhandlung oftmals nur aus Film und Fernsehen kennen.
Führt das Gericht zu Beginn kein Rechtsgespräch durch, solltet ihr beginnen, die Eingriffsmöglichkeiten zu klären. Die mündliche Verhandlung ist ein entscheidender Moment gebotener Interessenvertretung. Sachlichkeit und Engagement sind gefordert. Bei der Befragung von Zeug:innen sind Grundsätze der Verhandlungs- und Zeugenpsychologie einzusetzen. Folgt das Gericht dem eigenen Rechtsstandpunkt, sollte eher geschwiegen werden – die „Schlacht“ ist schon halb gewonnen. Läuft es nicht gut, hilft oft ein kurzes Plädoyer zu den Tatsachen und Rechtsfolgen.
Der Prozess kann auf mehrere Arten enden. Möglich ist ein Prozessvergleich, der grundsätzlich mit der Partei erörtert werden muss. Fällt – in der Regel nach einer Spruchfrist – ein Urteil, sind Anträge auf (Tatbestands-)Berichtigung oder Urteilsergänzung zu erwägen. Gegebenenfalls sind Rechtsmittel (zum Beispiel eine Berufung oder Revision) mit der Mandantin oder dem Mandanten zu erörtern.
Es ist zu empfehlen, rechtzeitig von der Terminstunde einzutreffen, um einen Eindruck von der Verhandlungsführung des Gerichts, der Sitzordnung und der Atmosphäre gewinnen zu können. Das ist die Grundlage für anwaltliche Rhetorik. Die vorherige Visualisierung kann auch die Nerven beruhigen. Es ist sinnvoll, wenn ihr, als die- oder derjenige, die oder der den Termin wahrnimmt, auch Sachbearbeiter:in seid oder aber (mindestens) die Sache und die Mandantin beziehungsweise den Mandanten kennt. Mündliche Verhandlungen sind in der Regel gemäß § 169 GVG öffentlich – also keine Panik, falls es mal „Publikum“ geben sollte.
Vor dem entsprechenden Gerichtssaal sind die Termine auf einer sogenannten Rolle aufgezeichnet. Nicht immer erfolgt der Aufruf der Sache auf dem Flur. Gerade deshalb solltet ihr euch rechtzeitig vor dem Saal einfinden.
Heikles Thema kann die Sitzordnung sein. Ein Fehler hierbei ist nicht nur peinlich, sondern wirkt unbeholfen und laienhaft. An der Stirnseite befindet sich die Richterbank (eine Richterin oder ein Richter beim Amtsgericht, eine Einzelrichterin oder ein Einzelrichter oder die Kammer mit drei Richter:innen beim Landgericht). Die Platzierung von Klägerin/Kläger und Beklagter/Beklagtem wird in Deutschland unterschiedlich gehandhabt. In Nordrhein-Westfalen sitzt die Klägerin/der Kläger rechts von der Richterbank. Falls ihr unsicher seid, achtet auf die Körpersprache der anderen Verfahrensbeteiligten -, aber auch Nachfragen schadet nicht.
Junge Kolleg:innen fragen sich häufig, wie es um die Robe steht. Ist sie Überbleibsel einer längst vergessenen Rechtskultur oder gehört sie zum Arbeitsalltag? Bundesweit ist vor den Landgerichten das Tragen der Robe üblich; das gilt auch für fast alle Amtsgerichte. Die Robe symbolisiert, dass Gericht und Verteidigung auf derselben Augenhöhe handeln. Für Männer ist weder eine weiße Krawatte noch ein weißes Hemd Pflicht. Gepflegtes Auftreten und gepflegte Kleidung sind Teil von Anwaltsethos und -pathos.
Habt ihr Erfahrungen oder Tipps, die das Jurastudium bereichern? Schreibt uns an: magazin-jurfuture@anwaltverein.de oder bei Instagram.
Die Kategorie bündelt Beiträge zum Thema Ausbildung.
Im Fokus: die vielfältige Praxis als Rechtsanwält:in und wie der Berufseinstieg so läuft.
Die Kategorie bündelt Beiträge, die dir für deinen persönlichen Weg Denkanstöße geben können.
Die Kategorie bündelt Beiträge zur Verfassung des juristischen Kosmos.