Diversity: Jura braucht Vielfalt

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„Diversity“ scheint längst zum Marketingcoup geworden. Aber sind wir wirklich bereit, gesellschaftlicher Vielfalt ernsthaft zum Recht zu verhelfen?
Recht und Diversität stehen in vielfältigen Beziehungen zueinander. Werden sie wirkungsvoll verflochten, treten sie in den Dienst einer gerechteren und inklusiveren Gesellschaft. Und da Recht durch Rechtsanwender:innen lebendig wird, können auch unsere Reihen von Vielfalt nur profitieren.

Kritik von rechts befürchtet zwar bereits die „Überfeminisierung“ der Justiz, in jeder anderen Hinsicht sind deutsche Gerichte aber immer noch alles andere als divers. Dabei wird die Akzeptanz und Bindungswirkung des Rechts auch dadurch gestärkt, dass es von Menschen ausgeführt wird, die die Breite der Gesellschaft abbilden. Auch der rechtswissenschaftliche Diskurs lebt durch vielfältige Perspektiven auf – gerade, weil rechtlich-komplexe Fragen in ihrem Kern eben oft auch gesellschaftlich komplexe Fragen sind.

 

Rechtsgeschichte ist auch Emanzipationsgeschichte

Und doch schleicht sich beim ersten Assoziieren zu den Begriffen Recht und Diversität ein Gefühl der Dissonanz ein. So als wäre unser tiefverwurzeltes, intuitives Verständnis von Recht eines, das seine Prägung in Zeiten erfahren hat, zu denen Rechte einem Grundtypus Mensch, dem weißen und heterosexuellen männlichen Menschen, zugeordnet wurden und von diesem nur in mehr oder weniger verwässerter Form reflexartig auf andere Gruppen abstrahlten – und das ausschließlich im generischen Maskulinum. Die Kämpfe dieser Gruppen um ihre Rechtssubjektivität durch das widerständige Abstreifen von Objektifizierungen und rechtlichen Zuschreibungen, durch das sich Auslösen aus zwischenmenschlichen rechtlich kodifizierten Subordinationsverhältnissen, ziehen sich als roter Faden durch die jüngere Menschheitsgeschichte. Sie sind das Fundament dafür, dass wir uns heute überhaupt die Frage stellen, wie Recht und Diversität zusammengedacht werden können. Ohne Emanzipation, ja Revolution, wäre Recht das Recht der Mächtigen geblieben. Ein Blick in diese Geschichte der Diversifizierung des Rechts zeigt auch, dass die Ausweitung von „Minderheiten“-Rechten einen Schneeball-Effekt auslösen kann. So knüpften Kämpfe um die sukzessive Erweiterung des Wahlrechts, das lange nur wohlhabenden Großgrundbesitzern zustand, an die Erfolge anderer zuvor ausgeschlossener Gruppen an.

Die Französische Revolution und etwas weniger prominent in Deutschland die Märzrevolution von 1848 verbreiteten die Idee einer allgemeinen und gleichen Wahl, zunächst für alle Männer ab 25, später ab 20. Die Argumente der arbeitenden Männer wurden von den Suffragetten aufgegriffen und im Kontext der Geschlechtergerechtigkeit konsequent weitergedacht. Seit 1949 steht als Antwort auf die Selektionspolitik der Nazis Art. 3 (seit 1994 in seiner heutigen Form) im Grundgesetz. In den USA wurde 1870 der 15. Verfassungszusatz eingeführt, der es den Bundesstaaten versagte, People of Colour vom Wahlrecht auszuschließen. Doch wissen wir alle, dass ein Recht, selbst wenn und vielleicht gerade, wenn es großklingend in eine Verfassung geschrieben wird, selten das Ende der Geschichte ist. In den folgenden 100 Jahren mussten in den USA zahlreiche weitere Amendments nachsteuern, um das Wahlrecht marginalisierter und rassistisch diskriminierter Gruppen tatsächlich zu gewährleisten und zu schützen. Und auch wenn das Recht, zu wählen und gewählt zu werden, in einer Demokratie ein konstituierendes, wenn nicht das zentrale Individualrecht ist, so folgt aus (prinzipiell) allgemeinen und gleichen Wahlen noch keine allgemeine und gleiche Gesellschaft.

 

Mehrheit vs. Minderheit – was heißt das eigentlich?

Zum einen bricht ironischer Weise das „repräsentativ“ in indirekt-demokratischen Systemen die Spiegelung gesellschaftlicher Vielfalt auf den Rechtssetzungsprozess (Bundestag in der 19. Legislaturperiode: Frauenquote von 31%, Personen mit Migrationsgeschichte 11% und 88% Akademiker).

Zum anderen wird Minderheitenschutz schnell reflexartig und ablehnend als Mehrheitsbelastung eingeordnet. Und wenn Minderheitenschutz in Minderheitenförderung wächst, heizen sich die Gemüter bekanntlich noch weiter auf, wie Diskurse um Affirmative Action in den USA seit Jahrzehnten und in Deutschland beispielsweise um die „Frauenquote“ zeigen. Hier tarnt sich Angst vor dem eigenen Machtverlust gerne als Sorge um das Wohl des freien Marktes, der durch solch verzerrende Eingriffe wie Quoten leider ganz empfindlich gestört würde.

Dass Minderheitenschutz nicht nur ein zentrales Element der freiheitlich-demokratischen Grundordnung ist, sondern den Interessen aller an einer fairen und rechtebasierten Gemeinschaft dient, gerät bei diesen Ängsten gerne in Vergessenheit. Es gibt den schönen Spruch: In einer Gesellschaft, in der nicht alle frei sind, ist niemand wirklich frei. Er spielt darauf an, dass gesellschaftliche Gruppenzugehörigkeiten und Fremdzuschreibungen dynamisch sind, die Grenzen zwischen Mehrheiten und Minderheiten je nach Kontext fließend und durch die Interferenzen von Diskriminierungsmustern beeinflusst. Ob wir zu Mehrheit oder Minderheit gehören, kann sich verändern und sollte nie zum Verlust grundlegender Rechte führen. Hierbei ist auch zu bedenken, dass Personen, die wir einer Minderheit zuteilen, in absoluten Zahlen und bei gesamtglobaler Betrachtung manchmal zahlenmäßig in der Mehrheit sind. Andersherum können gemeinschaftsschädigende Individualinteressen durch demokratieverzerrende Prozesse (Lobbyismus finanziell überstarker Gruppen etc.) heimlich, still und leise zu Mehrheitsentscheidungen werden.

 

Gerechtes Recht erkennt ungerechte Strukturen an

Auch verschwimmt durch den inflationären Gebrauch des Begriffs „Minderheit“ die wichtige Umgrenzung und damit die Anerkennung von strukturell besonders diskriminierungsgefährdeten Gruppen. Denn die Erkenntnis, dass Mehrheiten auch zu Minderheiten werden können, wenn sich gesellschaftliche Verhältnisse verschieben, darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass es distinktive, also gerade nicht dieser Fluktuation unterliegende Gruppen gibt, die strukturell und historisch besonders von Diskriminierung betroffen und gefährdet sind. Ein Rechtssystem, das Diversität abbilden und schützen will, muss in der Lage sein, strukturelle Ungleichheiten (z.B. institutionellen Rassismus oder genderspezifischen Chauvinismus) anzuerkennen, gerade wenn es durch diese Kulturen selbst geprägt wurde.

Diversität und Recht prallen in vielen Bereichen des Zusammenlebens aufeinander, mal wird aus dem Zusammenstoß eine Symbiose, mal entlädt er sich im Konflikt. Dass Recht und Vielfalt manchmal nicht so richtig zusammenzupassen scheinen, merken wir schon in der Ausbildung. Zum Beispiel, wenn der schlüpfrige Chef zuerst seiner Sekretärin mit Kündigung droht, damit sie der Ehefrau nichts von der Affäre erzählt, und die Sekretärin dann im zweiten Tatkomplex Firmengelder veruntreut, um sich schicke Schuhe zu kaufen. Wenn wir uns im Hörsaal umschauen und die ganz überwiegende Mehrheit weiß ist. Oder wir fürs Polizeirecht die Begründungsanforderungen für die Rechtfertigung von Racial Profiling auswendig lernen (vorausgesetzt, das Thema wird überhaupt angesprochen).

Zwar haben sich moderne Rechtssysteme hinsichtlich des Schutzes vor Diskriminierungen und der Förderung von Vielfalt im letzten Jahrhundert dramatisch weiterentwickelt. Es gibt Antidiskriminierungsgesetze, die nicht nur das Subordinationsverhältnis zum Staat, sondern auch das Privatrecht prägen, Menschenrechte mit globalem Gültigkeitsanspruch, die vor gruppenbezogener Gewalt und Benachteiligung schützen sollen, Soft Law und Compliance-Regeln, Selbstverpflichtungen und Absichtsbekundungen. Diversity ist längst zum Marketingcoup geworden. Und doch bleibt das Gefühl der Dissonanz, der Lücke zwischen (mehr oder weniger authentisch erklärter) Absicht und Wirklichkeit.

 

Vom Modewort zur echten Vielfalt

Wie also wird Diversity zu ehrlich gelebter Diversität? Ein Annäherungsversuch fußt auf der Idee von Repräsentanz. Wenn sich Angehörige einer Gruppe durch die öffentlichkeitswirksame Präsentation eines Mitglieds als Teil einer privilegierten Mehrheit wirklich repräsentiert fühlen, mithin der ehrliche Eindruck offener Türen entsteht, dann ist vielleicht ein Schritt in die richtige Richtung getan. „Diversity“ als ehrliche Repräsentanz oder Teilhabe muss sich diesem Test unterziehen, um mehr als nur eine Marketingfloskel zu sein. Das setzt aber auch voraus, dass ein Kommunikationskanal besteht zu denen, die von der Ehrlichkeit der Diversity-Bemühungen überzeugt werden sollen, denn primär auf ihr Urteil, auf ihre Wahrnehmung kommt es an. Wenn Großkanzleien mit Stockfotos von jungen weiblich gelesenen PoC für ihre M&A-Sparte um Nachwuchs werben, bleiben ernstliche Zweifel, ob hier wirklich Interesse an diesem Kommunikationskanal besteht. Vielmehr drängt sich der Eindruck auf, dass sich der Outreach womöglich gar nicht an die abgebildeten marginalisierten Gruppen richtet. Aber an wen dann? Vielleicht an andere potenzielle Business- Partner*innen, die sich einfach ein bisschen wohler fühlen, wenn sie ihre ausschließlich auf Gewinnmaximierung gerichteten Transaktionen mit einem bunt angemalten Unternehmen abwickeln? Die wissen, dass in diesen nervig-woken Zeiten ein bisschen PoC-Happiness Investitionswunder wirken kann?

Oder ist das zu kurz gedacht – hier lässt sich einwenden, dass auch in der plakativen Präsentation von Repräsentation schon ein Fortschritt liegt, ein Beweis dafür, dass der Diversity-Trend, selbst wenn er nur halb-ernst gemeint ist, wirkt? Schließlich hätte sich vor 70 Jahren niemand groß darum geschert, ob überhaupt irgendjemand außer weißen Männern in Anzügen einen Platz an den Verhandlungstischen einnimmt. Auch diese Perspektive ist sicherlich valide, schließlich ist es immer gut, auch die positiven Entwicklungen in einer scheinbar immer düsterer werdenden Welt zu erkennen. Nur darf die Diskussion hier nicht enden. Sie muss weiter drängen, wenn verhindert werden soll, dass „Diversity“ zum Modebegriff verkommt, zu einer leeren Hülle, die über fortbestehende Ungleichheiten hinwegtäuscht. Denn auch wenn es ein Schritt in die richtige Richtung ist – das Einstellen einer Schwarzen Frau wird nicht die abschließende Lösung sein, wenn weiterhin 78% der Partnerriege weiß und cis-männlich sind, viele von ihnen sich über das Gendersternchen aufregen und racial profiling zum Zufallsbefund erklären.

 

Solidarität als Schlüssel

Ein weiterer Ansatz zur Überbrückung der Absichts- und Ehrlichkeitslücke schlägt den Bogen zurück zu dem schönen Satz zur Freiheit der Gesellschaft von vorhin: Darin schwingt neben der oben beleuchteten Idee, dass Mehrheiten schon deshalb ein (eher eigennütziges) Interesse an „Minderheiten“-Schutz haben sollten, weil sie selbst zu Minderheiten werden können, ein anderes, meines Erachtens viel wichtigeres Grundprinzip unseres Zusammenlebens mit: das der Solidarität. Die Fähigkeit, die Belastungen, Sorgen und Bedürfnisse einer anderen Person oder Gruppe wahrzunehmen und diesen unabhängig von der eigenen Betroffenheit Bedeutung beizumessen, ist sozialer Mörtel. Solidarität nach diesem Verständnis wiederum setzt Empathie voraus. Wir müssen lernen, die Fühler nacheinander auszustrecken und die Erfahrungswelten anderer in uns aufzunehmen, auch wenn das schmerzhaft sein kann. Hiermit einher geht auch das Gebot des Zuhörens. In unserem Interview mit dem Afro-Deutsche Jurist:innen e.V. in diesem Heft haben die Vereinsmitglieder betont, wie wichtig es ist, Betroffene sprechen zu lassen und dabei leise zu sein.

Und mir ist bewusst, dass ich gerade selbst nicht leise bin.

 

Selbstreflektion

Mir ist dieser Essay nicht leicht von der Hand gegangen. Das lag vor allem daran, dass ich nicht die Richtige bin, um ihn zu schreiben. Als weiße Cis-Frau aus Akademikerhaushalt kann ich die meisten Diskriminierungsformen nur von außen beobachten, ich erlebe sie nicht und das schränkt mein Blickfeld ein. Dass ich mit dieser Bemerkung abschließe, soll keine Exkulpation sein, nur eine Reflektion meiner eigenen Rolle und ein Beispiel für ein Phänomen, das in der Diversitäts-Debatte nicht vernachlässigt werden sollte: Es geht um die Frage, wer zuerst spricht und welche Erfahrungswelten den Diskurs prägen. Einzelne Diskriminierungserfahrungen können immer nur einen Teilbereich des „bigger picture“ erfassen und beschreiben, mein Teilbereich ist angesichts meiner vielen Privilegien besonders klein. Und so brauchte es eigentlich keinen weiteren Text, in dem ich mir mehr oder weniger qualifiziert theoretische Gedanken über das abstrakte Problem Diskriminierung und fehlende Diversität im Recht mache. Jedenfalls nicht, solange die gelebte und erlebte Realität von Minderheiten weiterhin von der Mehrheitsgesellschaft so konsequent ausgeblendet werden kann. Das soll nicht heißen, dass die hier angeschnittenen Themen es nicht wert seien, in der rechtstheoretischen Debatte mitgedacht und adressiert zu werden! Das ist zu lange versäumt worden und auch, wenn es in den Diskursräumen der feministischen Rechtskritik, im Antidiskriminierungsrecht, in den Gender- und den Post-Colonial Studies und an all ihren Schnittstellen viele Stimmen gibt, die diese Lücke schließen, so ist es doch immer noch eine Nischenunterhaltung, obwohl es eine Plenardebatte sein sollte. Die Frage ist nur, wer sollte diese Plenardebatte (an)führen?

Und auch wenn wir selbstkritisch sind und lernbereit, so ist es doch oft gar nicht so einfach, sich darauf zu einigen, wie diese Solidarität, wie die Empathie, die ich oben so stolz als Schlüssel für ehrliche Vielfalt in Recht und Gesellschaft präsentiert habe, gelebt werden soll. Reibungen entstehen, wo Diskriminierungsformen sich überlappen und sich ihre jeweilige Bekämpfung vielleicht auch gegenseitig erschwert. Wo die Fragen nach sicheren Räumen und Integration diskutiert und nicht abschließend beantwortet werden können. Wo abstrakte Ängste selbst angereichert sind von Vorurteilen, die wir trotz eigener Diskriminierungserfahrung manchmal nicht gut genug erkennen, weil Empathie auch in einem solidarischen Raum Grenzen hat. Unsere Pflicht besteht darin, diese Grenzen herauszufordern, uns selbst herauszufordern. Für ein Miteinander und ein Recht, das auf ehrliche Anerkennung baut.

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Sophia von Bültzingslöwen
Die Autorin studierte Jura an der Humboldt-Universität in Berlin und schrieb regelmäßig für Anwaltsblatt und katzenkönig.