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Auch die deutschen Gerichte beschäftigen sich - wahrscheinlich mehr als ihnen lieb ist- mit der schönsten Zeit des Jahres. Hierbei entstehen einige kuriose Rechtsstreitigkeiten. Von Butter im Stollen, bis hin zu Lametta. JurFuture präsentiert euch im Folgenden echte juristische Weihnachts-Klassiker.
Was unterscheidet eigentlich den Weihnachtsmann vom Nikolaus? Mit genau dieser Frage musste sich das OLG Düsseldorf beschäftigen. Im Zuge dessen wird das OLG zum richtigen Historiker.
Aber von vorne: Eine Frau klagte auf Unterlassung, da eine Weihnachtsmannfigur der Beklagten ein „Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ von ihr verletzen würde. Das LG Düsseldorf wies ihre Klage aber ab, mit der Begründung, dass es sich bei der Figur der Beklagten um den Nikolaus handele.
Das ließ sich die Klägerin jedoch nicht gefallen und legte Berufung gegen das Urteil ein. Das OLG gab dieser in der Streitfrage sogar recht. Ein Nikolaus ist dabei nach rechtlicher Definition (historisch korrekt) mit Bischofsornat dargestellt. Der Weihnachtsmann hingegen ist rechtlich anders definiert. Er wird traditionell als meist etwas dicklicher, freundlicher älterer Mann mit langem weißem Bart beschrieben, bekleidet mit einem roten Mantel mit weißem Pelzbesatz sowie einer passenden Zipfelmütze.
An der grundsätzlichen Entscheidung änderte diese Richtigstellung des OLG trotzdem nichts, da die Figur der Beklagten eben so aussah, wie ein Weihnachtsmann auszusehen hat. Auf diese Merkmale kann bei einer Weihnachtsmannfigur nicht verzichtet werden. Die Argumentation: sonst wäre dieser nicht mehr als Weihnachtsmann erkenntlich. Unterlassungsanspruch hin oder her, feststeht, es gibt eine rechtliche Definition des Weihnachtsmannes wie auch des Nikolauses.
Einen besonders süßen Fall durfte das LG Göttingen entscheiden. Die JVA in Rosdorf hatte den Schoko-Weihnachtsmann eines Häftlings beschlagnahmt, mit der Begründung: Dieser stelle ein Sicherheitsrisiko dar. Zwar birgt der Schoko-Weihnachtsmann zweifellos gewisse Risiken, allerdings fast ausschließlich für die heimische Waage und die sportlichen Vorsätze des einen oder anderen. Als Risiko für eine JVA erschließt sich ein Sicherheitsrisiko jedoch nicht sofort. Der Gefangene zog deswegen vor das LG Göttingen, verlor jedoch den Prozess. Die einleuchtende Argumentation der JVA: In dem Holkörper könnten gefährliche Gegenstände geschmuggelt werden, die vom Röntgen-Gerät nicht zwangsläufig erkannt werden könnten. Das Ende vom Lied war dabei tragisch wie auch versöhnungsvoll. Der Häftling bekam zwar seinen Schokoweihnachtsmann, allerdings nur unter der Auflage, dass dieser unter amtlicher Aufsicht zertrümmert wurde. Also Ende gut alles gut, nur der Schokoweihnachtsmann entkam seinem Schicksal nicht.
Es bleibt bei den süßen Sünden. Die unangefochtene Königsdisziplin des weihnachtlichen Backens ist und bleibt der Christstollen. Natürlich ist jeder felsenfest überzeugt: sein Rezept ist das beste.
Mit dieser Frage, nämlich wer denn nun den besten Christstollen backt, musste sich 1982 auch das OLG Koblenz befassen. Der Auslöser: Eine Bäckerei pries ihren Stollen selbstbewusst als „der Beste“ an. Der Haken dabei? Gebacken wurde dieser ohne auch nur einen Hauch echter Butter. „Unerhört“, so der Kläger, der Wert sei durch diesen „Pfusch am Stollen“ gemindert.
Daraufhin bestellte das OLG Koblenz sogar einen Sachverständigen zu dem Thema. Das Ergebnis des Streits war eindeutig: Nach Ansicht des Stollen-Experten sowie der Verkehrsanschauung muss „der beste“ Christstollen als Fettzusatz zur Hälfte Butter beinhalten.
Die Botschaft an alle Heimbäcker ist klar: Wer mit seinem Christstollen prahlen will, sollte nicht mit der Butter sparen.
Wer kennt es nicht: Das Weihnachtsessen läuft auf Hochtouren, der Braten duftet, und irgendwann wandert das Tischgespräch unweigerlich in Richtung Weihnachtsbaum. Und alle Jahre wieder kommt der legendäre Kommentar von Oma: „Früher war mehr Lametta.“ Abseits der stilistischen Frage, ob Lametta nun unverzichtbares Kulturgut oder bloßer Staubfänger ist, lässt sich über diesen Satz auch juristisch vortrefflich streiten. Das OLG München musste darüber entscheiden, ob die Angeklagte Ware mit dem Aufdruck „Früher war mehr Lametta“, ein Zitat des Humoristen Loriot, verkaufen durfte. Die streitentscheidende Frage war: ist der Satz „Früher war mehr Lametta“ urheberrechtlich geschützt? Die Antwort des Gerichts war ernüchternd, zumindest für Loriot-Fans: Nein. Zwar könnten kurze Wortfolgen vom Urheberschutz umfasst sein. Dies ist jedoch bei „früher war mehr Lametta“ nicht der Fall. Diese sei für sich genommen nicht originell genug, beziehungsweise erhalte ihren Witz und Originalität nur im Rahmen des Sketches. Damit ist die kurze Wortfolge nicht vom Urheberschutz erfasst.
Somit ist also juristisch gesehen alles erlaubt. Damit steht auch rechtlich gesehen dem nächsten Weihnachtspulli, der Kaffeetasse oder der Cap, mit der Aufschrift „Früher war mehr Lametta“ für Oma nichts im Wege.
Und mit diesem beruhigenden rechtlichen Fazit verabschieden wir uns auch in die Weihnachtszeit. Zum Ende wollen wir von der JurFuture-Redaktion – Siri, Johanna, Greta und Kurt – euch noch frohe Weihnachten wünschen. Genießt die Feiertage und schaltet für ein paar Tage vom Stress der Jura-Welt ab.
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